21. Dezember 2024

Die “Feindstaaten”-Klauseln sind aufgehoben???

http://www.un.org/Depts/german/gv-50/c6/50c6-res.htm#5052

 

 

50/43.
Hilfsprogramm der Vereinten Nationen für Lehre, Studium, Verbreitung und besseres Verständnis des Völkerrechts
Die Generalversammlung,

 

unter Hinweis auf Ziffer 17 ihrer Resolution 48/29 vom 9. Dezember 1993, Abschnitt IV Ziffer 1 der Anlage zu ihrer Resolution 47/32 vom 25. November 1992 und Abschnitt IV Ziffer 1 der Anlage zu ihrer Resolution 49/50 vom 9. Dezember 1994,

 

mit Dank Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs über die Durchführung des Hilfsprogramms der Vereinten Nationen für Lehre, Studium, Verbreitung und besseres Verständnis des Völkerrechts2/ und von den Richtlinien und Empfehlungen für die künftige Durchführung des Programms im Rahmen der Völkerrechtsdekade der Vereinten Nationen, die vom Beratenden Ausschuß des Programms verabschiedet wurden und in Abschnitt III des genannten Berichts wiedergegeben sind,

 

im Hinblick darauf, daß die Förderung der Lehre, des Studiums, der Verbreitung und eines besseren Verständnisses des Völkerrechts eines der Hauptziele der Völkerrechtsdekade der Vereinten Nationen ist, wie dies in ihrer Resolution 44/23 vom 17. November 1989 dargelegt und in Abschnitt IV des in der Anlage zu ihren Resolutionen 45/40 vom 28. November 1990, 47/32 und 49/50 enthaltenen Programms der Aktivitäten für den ersten Abschnitt (1990-1992), den zweiten Abschnitt (1993-1994) und den dritten Abschnitt (1995-1996) bekräftigt und weiter ausgeführt worden ist,

 

die Auffassung vertretend, daß das Völkerrecht an allen Universitäten im Rahmen der Lehre der Rechtswissenschaften einen angemessenen Platz einnehmen soll,

 

mit Genugtuung über die Bemühungen, welche die Staaten auf bilateraler Ebene zur Unterstützung der Lehre und des Studiums des Völkerrechts unternehmen,

 

nichtsdestoweniger davon überzeugt, daß die Staaten sowie die internationalen Organisationen und Institutionen ermutigt werden sollten, dem Programm größere Unterstützung zu gewähren und ihre Aktivitäten zur Förderung der Lehre, des Studiums, der Verbreitung und eines besseren Verständnisses des Völkerrechts zu verstärken, vor allem soweit diese für Personen aus den Entwicklungsländern von besonderem Nutzen sind,

 

in Bekräftigung ihrer Resolutionen 2464 (XXIII) vom 20. Dezember 1968, 2550 (XXIV) vom 12. Dezember 1969, 2838 (XXVI) vom 18. Dezember 1971, 3106 (XXVIII) vom 12. Dezember 1973, 3502 (XXX) vom 15. Dezember 1975, 32/146 vom 16. Dezember 1977, 36/108 vom 10. Dezember 1981 und 38/129 vom 19. Dezember 1983, in denen sie festgestellt oder daran erinnert hat, daß es wünschenswert ist, bei der Durchführung des Programms soweit wie möglich von Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und anderen Stellen zur Verfügung gestellte Mittel und Einrichtungen heranzuziehen, sowie in Bekräftigung ihrer Resolutionen 34/144 vom 17. Dezember 1979, 40/66 vom 11. Dezember 1985, 42/148 vom 7. Dezember 1987, 44/28 vom 4. Dezember 1989, 46/50 vom 9. Dezember 1991 und 48/29, in denen sie darüber hinaus die Hoffnung zum Ausdruck gebracht oder bekräftigt hat, daß bei der Verpflichtung von Vortragenden für die Seminare im Rahmen des Stipendienprogramms für Völkerrecht der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die Vertretung der wichtigsten Rechtssysteme und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen geographischen Regionen zu gewährleisten,

 

1. billigt die in Abschnitt III des Berichts des Generalsekretärs enthaltenen Richtlinien und Empfehlungen, die vom Beratenden Ausschuß des Hilfsprogramms der Vereinten Nationen für Lehre, Studium, Verbreitung und besseres Verständnis des Völkerrechts verabschiedet wurden, insbesondere soweit sie darauf gerichtet sind, im Rahmen einer Politik größter finanzieller Zurückhaltung die bestmöglichen Ergebnisse bei der Verwaltung des Programms zu erzielen;

 

2. ermächtigt den Generalsekretär, 1996 und 1997 die in seinem Bericht vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen, insbesondere

 

a) die Vergabe von Völkerrechtsstipendien in den Jahren 1996 und 1997, deren Anzahl im Lichte der dem Programm insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen ist, auf Antrag der Regierungen von Entwicklungsländern;

 

b) die Vergabe von mindestens je einem Stipendium im Jahr 1996 und im Jahr 1997 im Rahmen der Hamilton-Shirley-Amerasinghe-Gedächtnisstiftung für Seerechtsfragen, sofern neue ausdrücklich für den Stipendienfonds entrichtete freiwillige Beiträge vorhanden sind;

 

c) vorbehaltlich der dem Programm insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel die Unterstützung in Form eines Reisekostenzuschusses für je einen Teilnehmer aus jedem Entwicklungsland, der zu 1996 und 1997 veranstalteten regionalen Kursen eingeladen wird;

 

und ermächtigt ihn ferner, diese Maßnahmen gegebenenfalls aus Mitteln des ordentlichen Haushalts sowie aus für die jeweilige Maßnahme zweckgebundenen freiwilligen Finanzbeiträgen zu finanzieren, die aufgrund der in den Ziffern 13, 14 und 15 enthaltenen Ersuchen eingehen;

 

3. dankt dem Generalsekretär für seine konstruktiven Bemühungen, im Rahmen des Programms 1994 und 1995 die Ausbildung und Hilfe auf dem Gebiet des Völkerrechts zu fördern, insbesondere auch für die Veranstaltung der dreißigsten 3/ und einunddreißigsten 4/ Tagung des Völkerrechtsseminars, die vom 24. Mai bis 10. Juni 1994 beziehungsweise vom 22. Mai bis 9. Juni 1995 in Genf stattgefunden haben, sowie für die Aktivitäten des Sekretariats-Bereichs Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Stipendienprogramm für Völkerrecht und der Vergabe der Stipendien der Hamilton-Shirley-Amerasinghe-Gedächtnisstiftung für Seerechtsfragen, deren Durchführung der Abteilung Kodifizierung beziehungsweise der Abteilung Meeresangelegenheiten und Seerecht oblag;

 

4. ersucht den Generalsekretär, die Möglichkeit zu erwägen, zur Teilnahme an den verschiedenen Teilen des Hilfsprogramms Kandidaten aus Ländern zuzulassen, die bereit sind, für die gesamten Kosten einer solchen Teilnahme aufzukommen;

 

5. ersucht den Generalsekretär außerdem, abzuwägen, ob es besser wäre, die zur Verfügung stehenden Mittel und freiwilligen Beiträge für Kurse auf regionaler, subregionaler oder einzelstaatlicher Ebene zu verwenden anstatt für die Abhaltung von Kursen im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen;

 

6. bittet interessierte Staaten, die Möglichkeit in Erwägung zu ziehen, die Übersetzung und Veröffentlichung der Urteile des Internationalen Gerichtshofs zu finanzieren;

 

7. begrüßt die Anstrengungen, die der Bereich Rechtsangelegenheiten unternimmt, um die Treaty Series (Vertragssammlung) der Vereinten Nationen und das United Nations Juridical Yearbook (Juristisches Jahrbuch der Vereinten Nationen) auf den neuesten Stand zu bringen;

 

8. dankt dem Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen für seine Mitwirkung an dem Programm im Rahmen der im Bericht des Generalsekretärs beschriebenen Aktivitäten;

 

9. dankt außerdem der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur für ihre Mitwirkung an dem Programm im Rahmen der im Bericht des Generalsekretärs beschriebenen Aktivitäten;

 

10. dankt ferner der Haager Akademie für Völkerrecht für den wertvollen Beitrag, den sie nach wie vor zu dem Programm leistet, indem sie im Rahmen des Stipendienprogramms für Völkerrecht Kandidaten den Besuch und die Teilnahme an dem Programm, das in Verbindung mit den Kursen der Akademie veranstaltet wird, ermöglicht;

 

11. nimmt mit Dank Kenntnis von dem Beitrag der Haager Akademie für Völkerrecht zur Lehre, zum Studium, zur Verbreitung und zu einem besseren Verständnis des Völkerrechts und fordert die Mitgliedstaaten und interessierten Organisationen auf, den Appell der Akademie um weitere Unterstützung und nach Möglichkeit höhere finanzielle Beiträge wohlwollend zu prüfen, damit die Akademie ihre Tätigkeit durchführen kann, insbesondere die Sommerkurse, die regionalen Kurse und die Programme des Zentrums für Studien und Forschung auf dem Gebiet des Völkerrechts und der internationalen Beziehungen;

 

12. fordert alle Staaten und zuständigen regionalen wie auch universalen internationalen Organisationen nachdrücklich auf, sich nach besten Kräften um die Verwirklichung der Ziele und die Durchführung der Aktivitäten zu bemühen, die in Abschnitt IV des Aktivitätenprogramms für den dritten Abschnitt (1995-1996) der Völkerrechtsdekade der Vereinten Nationen vorgesehen sind, in dem es um die Förderung der Lehre, des Studiums, der Verbreitung und eines besseren Verständnisses des Völkerrechts geht und das in der Anlage zu ihrer Resolution 49/50 enthalten ist;

 

13. ersucht den Generalsekretär, auch weiterhin für die Bekanntmachung des Programms zu sorgen und Mitgliedstaaten, Universitäten, philanthropische Stiftungen und andere interessierte nationale und internationale Institutionen und Organisationen sowie Privatpersonen regelmäßig um freiwillige Beiträge zur Finanzierung des Programms oder um die anderweitige Unterstützung seiner Durchführung und möglichen Ausweitung zu bitten;

 

14. ersucht die Mitgliedstaaten sowie interessierte Organisationen und Privatpersonen erneut, freiwillige Beiträge unter anderem für das Völkerrechtsseminar, das Stipendienprogramm für Völkerrecht und die Hamilton-Shirley-Amerasinghe-Gedächtnisstiftung für Seerechtsfragen zu entrichten, und dankt denjenigen Mitgliedstaaten, Institutionen und Privatpersonen, die hierfür bereits freiwillige Beiträge entrichtet haben;

 

15. fordert insbesondere alle Regierungen nachdrücklich auf, freiwillige Beiträge für die Veranstaltung von regionalen Fortbildungskursen auf dem Gebiet des Völkerrechts durch das Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen bereitzustellen, insbesondere zur Deckung des Betrags, der zur Finanzierung der Tagegelder für die höchstens fünfundzwanzig Teilnehmer an jedem der regionalen Kurse benötigt wird, wodurch die künftigen Gastländer weniger belastet würden und es dem Institut möglich wäre, die regionalen Kurse auch in Zukunft zu veranstalten;

 

16. ersucht den Generalsekretär außerdem, der Generalversammlung auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung über die Durchführung des Programms in den Jahren 1996 und 1997 Bericht zu erstatten und ihr nach Konsultationen mit dem Beratenden Ausschuß des Hilfsprogramms der Vereinten Nationen für Lehre, Studium, Verbreitung und besseres Verständnis des Völkerrechts Empfehlungen für die Durchführung des Programms in den darauffolgenden Jahren zu unterbreiten;

 

17. beschließt, fünfundzwanzig Mitgliedstaaten, davon sechs aus Afrika, fünf aus Asien, drei aus Osteuropa, fünf aus Lateinamerika und der Karibik und sechs aus Westeuropa und anderen Staaten, für einen am 1. Januar 1996 beginnenden Vierjahreszeitraum zu Mitgliedern des Beratenden Ausschusses des Hilfsprogramms der Vereinten Nationen für Lehre, Studium, Verbreitung und besseres Verständnis des Völkerrechts zu ernennen 5/;

 

18. beschließt, den Punkt “Hilfsprogramm der Vereinten Nationen für Lehre, Studium, Verbreitung und besseres Verständnis des Völkerrechts” in die vorläufige Tagesordnung ihrer zweiundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

 

87. Plenarsitzung
11. Dezember 1995

 


50/44.
Völkerrechtsdekade der Vereinten Nationen
Die Generalversammlung,

 

unter Hinweis auf ihre Resolution 44/23 vom 17. November 1989, mit der sie den Zeitraum 1990-1999 zur Völkerrechtsdekade der Vereinten Nationen erklärt hat,

 

sowie unter Hinweis darauf, daß die Dekade gemäß Resolution 44/23 unter anderem die folgenden Hauptziele verfolgen soll:

 

a) die Förderung der Akzeptanz und Achtung der völkerrechtlichen Grundsätze,

 

b) die Förderung von Mitteln und Methoden für die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Staaten, einschließlich der Inanspruchnahme und der uneingeschränkten Achtung des Internationalen Gerichtshofs,

 

c) die Unterstützung der fortschreitenden Entwicklung des Völkerrechts sowie dessen Kodifizierung,

 

d) die Unterstützung der Lehre, des Studiums, der Verbreitung und eines breiteren Verständnisses des Völkerrechts,

 

ferner unter Hinweis auf ihre Resolution 49/50 vom 9. Dezember 1994, der das Aktivitätenprogramm für den dritten Abschnitt (1995-1996) der Dekade als Anlage beigefügt war,

 

mit dem Ausdruck ihres Dankes an den Generalsekretär für seinen gemäß Resolution 49/50 vorgelegten Bericht 6/,

 

nach Behandlung des genannten Berichts,

 

unter Hinweis darauf, daß der Sechste Ausschuß auf der fünfundvierzigsten Tagung der Generalversammlung die Arbeitsgruppe für die Völkerrechtsdekade der Vereinten Nationen eingesetzt hat, mit dem Ziel, allgemein annehmbare Empfehlungen in bezug auf das Aktivitätenprogramm für die Dekade auszuarbeiten,

 

im Hinblick darauf, daß der Sechste Ausschuß die Arbeitsgruppe auf der sechsundvierzigsten, siebenundvierzigsten, achtundvierzigsten, neunundvierzigsten und fünfzigsten Tagung wieder eingesetzt hat, damit sie ihre Tätigkeit gemäß den Resolutionen 45/40 vom 28. November 1990, 46/53 vom 9. Dezember 1991, 47/32 vom 25. November 1992, 48/30 vom 9. Dezember 1993 und 49/50 weiterführt,

 

nach Behandlung des mündlichen Berichts des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe an den Sechsten Ausschuß 7/,

 

1. dankt für die während der laufenden Tagung im Hinblick auf die Völkerrechtsdekade der Vereinten Nationen geleistete Arbeit und ersucht die Arbeitsgruppe des Sechsten Ausschusses, ihre Arbeit auf der einundfünfzigsten Tagung entsprechend ihrem Mandat und ihren Arbeitsmethoden fortzusetzen;

 

2. dankt außerdem den Staaten sowie den internationalen Organisationen und Institutionen, die in Umsetzung des Aktivitätenprogramms für den dritten Abschnitt (1995-1996) der Dekade Aktivitäten durchgeführt haben, unter anderem durch die Übernahme der Schirmherrschaft über Konferenzen zu verschiedenen völkerrechtlichen Themen;

 

3. dankt ferner dem Generalsekretär für die gute Ausrichtung des Kongresses der Vereinten Nationen über Völkerrecht, der vom 13. bis 17. März 1995 stattfand, wobei sie mit Genugtuung feststellt, daß der Kongreß nachdrücklich auf die Wichtigkeit aller Aspekte des Völkerrechts hingewiesen und sich schwerpunktmäßig mit den vier Hauptzielen der Dekade sowie mit neuen Herausforderungen und Erwartungen für das einundzwanzigste Jahrhundert befaßt hat, und ersucht den Generalsekretär, im Rahmen der vorhandenen Ressourcen die Kongreßberichte breiten Kreisen zugänglich zu machen;

 

4. begrüßt lebhaft die jüngsten Fortschritte, welche die Sektion Verträge des Sekretariats-Bereichs Rechtsangelegenheiten bei ihrem Programm der Computerisierung der Multilateral Treaties Deposited with the Secretary General (Dem Generalsekretär zur Verwahrung übergebene multilaterale Verträge) und der Treaty Series (Vertragssammlung der Vereinten Nationen) erzielt hat, und sieht dem baldigen Vorliegen der ersteren auf dem Internet und der letzteren online für Mitgliedstaaten und andere Benutzer mit Interesse entgegen;

 

5. bittet alle Staaten sowie die in dem Programm genannten internationalen Organisationen und Institutionen, dem Generalsekretär soweit zutreffend Informationen über die von ihnen zur Durchführung des Programms unternommenen Aktivitäten zur Verfügung zu stellen, diese zu aktualisieren oder zu ergänzen und ihre Auffassungen über Aktivitäten vorzulegen, die im nächsten Abschnitt der Dekade durchgeführt werden könnten;

 

6. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung auf der Grundlage dieser sowie neuer Informationen über die Tätigkeit der Vereinten Nationen im Hinblick auf die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts und dessen Kodifizierung einen Bericht über die Durchführung des Programms vorzulegen;

 

7. legt den Staaten nahe, die im Bericht des Generalsekretärs enthaltenen Informationen nach Bedarf auf nationaler Ebene zu verbreiten;

 

8. appelliert an die Staaten, die internationalen Organisationen und die auf völkerrechtlichem Gebiet tätigen nichtstaatlichen Organisationen sowie an den Privatsektor, finanzielle Beiträge oder Sachleistungen zu erbringen, um die Durchführung des Programms zu erleichtern;

 

9. ermutigt den Bereich Rechtsangelegenheiten, seine Bemühungen um die Aktualisierung der United Nations Treaty Series und des United Nations Juridical Yearbook (Juristisches Jahrbuch der Vereinten Nationen) fortzusetzen;

 

10. ersucht den Generalsekretär erneut, den Staaten und den auf völkerrechtlichem Gebiet tätigen internationalen Organisationen und Institutionen das Programm in der Anlage zu Resolution 49/50 zur Kenntnis zu bringen;

 

11. bittet das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, auch weiterhin über Aktivitäten Bericht zu erstatten, die vom Komitee und von anderen zuständigen Organen zum Schutz der Umwelt in Zeiten eines bewaffneten Konflikts durchgeführt wurden, damit die eingehenden Informationen in den gemäß Ziffer 6 zu erstellenden Bericht aufgenommen werden können;

 

12. beschließt, den Punkt “Völkerrechtsdekade der Vereinten Nationen” in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

 

87. Plenarsitzung
11. Dezember 1995

 


50/45.
Bericht der Völkerrechtskommission über ihre siebenundvierzigste Tagung
Die Generalversammlung,

 

nach Behandlung des Berichts der Völkerrechtskommission über ihre siebenundvierzigste Tagung 8/,

 

unter nachdrücklichem Hinweis auf die Wichtigkeit der Förderung der fortschreitenden Entwicklung und Kodifizierung des Völkerrechts als ein Instrument für die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen sowie der Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen 9/,

 

sowie unter nachdrücklichem Hinweis auf die Rolle der Völkerrechtskommission bei der Erreichung der Ziele der Völkerrechtsdekade der Vereinten Nationen,

 

in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, rechtliche und redaktionelle Fragen, insbesondere auch Themen, die der Völkerrechtskommission zur eingehenderen Prüfung unterbreitet werden könnten, an den Sechsten Ausschuß zu überweisen und den Sechsten Ausschuß und die Kommission in die Lage zu versetzen, stärker zur fortschreitenden Entwicklung und Kodifizierung des Völkerrechts beizutragen,

 

unter Hinweis auf die Notwendigkeit, diejenigen völkerrechtlichen Themen weiter zu untersuchen, die sich wegen des Interesses, das ihnen die internationale Gemeinschaft nunmehr beziehungsweise erneut entgegenbringt, für die fortschreitende Entwicklung und Kodifizierung des Völkerrechts eignen würden und die deshalb in das künftige Arbeitsprogramm der Völkerrechtskommission aufgenommen werden könnten,

 

betonend, daß es nützlich ist, die Debatte über den Bericht der Völkerrechtskommission im Sechsten Ausschuß so zu gliedern, daß die Voraussetzungen für eine konzentrierte Beschäftigung mit jedem der im Bericht behandelten Hauptpunkte gegeben sind,

 

in dem Wunsche, die Beziehungen zwischen dem Sechsten Ausschuß als einem Gremium von Regierungsvertretern und der Völkerrechtskommission als einem Gremium von unabhängigen Rechtssachverständigen weiter zu verstärken, mit dem Ziel, den Dialog zwischen den beiden Organen zu verbessern,

 

1. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von dem Bericht der Völkerrechtskommission über ihre siebenundvierzigste Tagung und von den Bemühungen der Kommission, ihre laufende Arbeit voranzubringen;

 

2. nimmt Kenntnis von den Absichten der Völkerrechtskommission in bezug auf das Arbeitsprogramm für das letzte Jahr der Amtszeit ihrer Mitglieder;

 

3. fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf ihrer achtundvierzigsten Tagung

 

a) die Arbeit an dem Entwurf des Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit so fortzusetzen, daß die zweite Lesung des Kodexentwurfs im Verlauf dieser Tagung abgeschlossen werden kann;

 

b) die Arbeit an den Artikelentwürfen betreffend die Staatenverantwortlichkeit so fortzusetzen, daß die erste Lesung des Entwurfs auf dieser Tagung abgeschlossen werden kann, unter Berücksichtigung der im Verlauf der Aussprache im Sechsten Ausschuß zu diesem Thema geäußerten unterschiedlichen Auffassungen, so daß nötigenfalls andere Ansätze entwickelt werden können;

 

c) die Arbeit zu dem Thema “Internationale Haftung für schädliche Folgen von nach dem Völkerrecht nicht verbotenen Handlungen” wiederaufzunehmen, um die erste Lesung der Artikelentwürfe betreffend Tätigkeiten, die grenzüberschreitende Schäden verursachen könnten, abzuschließen;

 

4. nimmt Kenntnis von dem Beginn der Arbeiten zu den Themen “Recht und Praxis betreffend Vorbehalte zu Verträgen” und “Die Staatennachfolge und ihre Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit beziehungsweise -zugehörigkeit natürlicher und juristischer Personen” und bittet die Kommission, ihre Arbeit zu diesen Themen so, wie in dem Bericht vorgesehen, fortzusetzen;

 

5. bittet die Staaten und die internationalen Organisationen, insbesondere die Verwahrer, den von dem Sonderberichterstatter zu dem Thema “Vorbehalte zu Verträgen” erstellten Fragebogen rasch zu beantworten;

 

6. ersucht den Generalsekretär, die Regierungen erneut zu bitten, sobald wie möglich sachdienliche Unterlagen vorzulegen, namentlich Verträge, innerstaatliche Rechtsvorschriften, Beschlüsse einzelstaatlicher Gerichte sowie den diplomatischen und amtlichen Schriftverkehr zu dem Thema “Die Staatennachfolge und ihre Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit beziehungsweise -zugehörigkeit natürlicher und juristischer Personen”;

 

7. dankt dem Generalsekretär für die Aktualisierung des 1984 vom Sekretariat erstellten Überblicks über die Staatenpraxis betreffend die internationale Haftung für schädliche Folgen von nach dem Völkerrecht nicht verbotenen Handlungen 10/;

 

8. nimmt Kenntnis von den Vorschlägen der Völkerrechtskommission, das Thema “Schutz von Diplomaten” in ihre Tagesordnung aufzunehmen und eine Durchführbarkeitsstudie zu einem das Umweltrecht betreffenden Thema einzuleiten, und beschließt, die Regierungen zu bitten, über den Generalsekretär Stellungnahmen zu diesen Vorschlägen vorzulegen, damit der Sechste Ausschuß diese im Verlauf der einundfünfzigsten Tagung der Generalversammlung behandeln kann;

 

9. ersucht die Völkerrechtskommission,

 

a) ihre Arbeitsmethoden im Hinblick auf eine weitere Verbesserung ihres Beitrags zur fortschreitenden Entwicklung und Kodifizierung des Völkerrechts zu prüfen und ihre diesbezüglichen Auffassungen in ihren Bericht an die Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen;

 

b) auch weiterhin besonders darauf zu achten, in ihrem Jahresbericht bei jedem Thema diejenigen konkreten Fragen aufzuzeigen, hinsichtlich derer es für sie von besonderem Interesse wäre, als wirksame Orientierungshilfe für ihre weitere Arbeit entweder im Sechsten Ausschuß oder in schriftlicher Form die Meinung der Regierungen zu erfahren;

 

10. ersucht den Generalsekretär, die Regierungen zu bitten, zu dem derzeitigen Stand des Kodifizierungsprozesses im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen Stellung zu nehmen, und der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung darüber Bericht zu erstatten;

 

11. nimmt Kenntnis von den Bemerkungen der Völkerrechtskommission zur Frage der Dauer ihrer Tagung, wie in ihrem Bericht 11/ dargelegt, und vertritt die Auffassung, daß es in Anbetracht der mit der Arbeit an der fortschreitenden Entwicklung und Kodifizierung des Völkerrechts verbundenen Anforderungen und des Umfangs und der Komplexität der auf der Tagesordnung der Kommission stehenden Themen wünschenswert ist, die übliche Tagungsdauer beizubehalten;

 

12. bekräftigt ihre früheren Beschlüsse über die Rolle der Abteilung Kodifizierung im Sekretariats-Bereich Rechtsangelegenheiten sowie über die Kurzprotokolle und die sonstige Dokumentation der Völkerrechtskommission;

 

13. bringt abermals den Wunsch zum Ausdruck, daß auch weiterhin in Verbindung mit den Tagungen der Völkerrechtskommission Seminare abgehalten werden und daß immer mehr Teilnehmern aus Entwicklungsländern die Gelegenheit zum Besuch dieser Seminare gegeben wird, ruft die Staaten, die dazu in der Lage sind, auf, die für die Abhaltung der Seminare dringend benötigten freiwilligen Beiträge zu leisten, und ersucht den Generalsekretär, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel die Seminare mit den entsprechenden Diensten auszustatten, einschließlich etwa erforderlicher Dolmetschdienste;

 

14. ersucht den Generalsekretär, der Völkerrechtskommission das Protokoll der auf der fünfzigsten Tagung der Generalversammlung abgehaltenen Debatte über den Bericht der Kommission zusammen mit etwaigen schriftlichen Ausführungen, die die Delegationen im Zusammenhang mit ihren mündlichen Ausführungen verteilen, zur Kenntnisnahme zuzuleiten und entsprechend der hergebrachten Praxis eine nach Themen geordnete Zusammenfassung der Debatte erstellen und verteilen zu lassen;

 

15. empfiehlt, daß die Debatte über den Bericht der Völkerrechtskommission auf der einundfünfzigsten Tagung der Generalversammlung am 4. November 1996 beginnen soll.

 

87. Plenarsitzung
11. Dezember 1995

 


50/46.
Schaffung eines internationalen Strafgerichtshofs
Die Generalversammlung,

 

unter Hinweis auf ihre Resolution 47/33 vom 25. November 1992, in der sie die Völkerrechtskommission ersucht hat, den Entwurf eines Statuts für einen internationalen Strafgerichtshof auszuarbeiten,

 

sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 48/31 vom 9. Dezember 1993, in der sie die Völkerrechtskommission ersucht hat, ihre Arbeit an der Frage des Entwurfs eines Statuts eines internationalen Strafgerichtshofs fortzusetzen, mit dem Ziel, möglichst bis zur sechsundvierzigsten Tagung der Kommission im Jahr 1994 einen Entwurf eines Statuts für einen solchen Gerichtshof auszuarbeiten,

 

ferner unter Hinweis darauf, daß die Völkerrechtskommission auf ihrer sechsundvierzigsten Tagung den Entwurf eines Statuts für einen internationalen Strafgerichtshof 12/ verabschiedet und beschlossen hat, die Einberufung einer internationalen Bevollmächtigtenkonferenz zu empfehlen, mit dem Auftrag, den Entwurf des Statuts zu prüfen und ein Übereinkommen über die Schaffung eines internationalen Strafgerichtshofs zu schließen 13/,

 

unter Hinweis auf ihre Resolution 49/53 vom 9. Dezember 1994, in der sie beschlossen hat, einen allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder Mitgliedern der Sonderorganisationen offenstehenden Ad-hoc-Ausschuß einzusetzen, mit dem Auftrag, die wichtigsten Sach- und Verwaltungsfragen, die sich aus dem von der Völkerrechtskommission ausgearbeiteten Statutsentwurf ergeben, zu prüfen und sich im Lichte dieser Prüfung mit den Vorkehrungen für die Einberufung einer internationalen Bevollmächtigtenkonferenz zu befassen,

 

feststellend, daß der Ad-hoc-Ausschuß für die Schaffung eines internationalen Strafgerichtshofs im Verlauf seiner Tagungen zur Überprüfung der wichtigsten Sach- und Verwaltungsfragen, die sich aus dem von der Völkerrechtskommission ausgearbeiteten Statutsentwurf ergeben, beträchtliche Fortschritte erzielt hat,

 

sowie feststellend, daß die am Ad-hoc-Ausschuß beteiligten Staaten nach wie vor unterschiedliche Auffassungen über die wichtigsten Sach- und Verwaltungsfragen haben, die sich aus dem von der Völkerrechtskommission ausgearbeiteten Statutsentwurf ergeben, und daß daher weitere Erörterungen zur Herbeiführung eines künftigen Konsenses über die genannten Fragen erforderlich sind,

 

ferner feststellend, daß der Ad-hoc-Ausschuß die Auffassung vertritt, daß diese Fragen am wirksamsten angegangen werden können, indem weitere Erörterungen mit der Ausarbeitung von Texten verbunden werden, mit dem Ziel, als nächsten Schritt auf dem Weg zur Prüfung der Frage durch eine Bevollmächtigtenkonferenz den konsolidierten Text eines Übereinkommens über die Schaffung eines internationalen Strafgerichtshofs zu erstellen,

 

feststellend, daß der Ad-hoc-Ausschuß empfiehlt, die Generalversammlung möge sich angesichts des Interesses der internationalen Gemeinschaft an der Schaffung eines internationalen Strafgerichtshofs mit der Planung der künftigen Arbeit befassen, damit diese bald zum Abschluß gebracht werden kann,

 

sowie feststellend, daß der Ad-hoc-Ausschuß im Interesse der Universalität die Mitwirkung einer möglichst großen Zahl von Staaten an seiner künftigen Arbeit befürwortet,

 

mit dem Ausdruck ihres tiefempfundenen Dankes für das neuerliche Angebot der Regierung Italiens, eine Konferenz über die Schaffung eines internationalen Strafgerichtshofs auszurichten,

 

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Ad-hoc-Ausschusses für die Schaffung eines internationalen Strafgerichtshofs 14/, einschließlich der darin enthaltenen Empfehlungen, und dankt dem Ad-hoc-Ausschuß für die von ihm geleistete nützliche Arbeit;

 

2. beschließt, einen Vorbereitungsausschuß einzurichten, der allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder Mitgliedern der Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation offensteht, mit dem Auftrag, die wichtigsten Sach- und Verwaltungsfragen, die sich aus dem von der Völkerrechtskommission ausgearbeiteten Statutsenwurf ergeben, weiter zu prüfen und unter Berücksichtigung der im Verlauf der Sitzungen zum Ausdruck gebrachten unterschiedlichen Auffassungen Texte auszuarbeiten, mit dem Ziel, als nächsten Schritt auf dem Weg zur Prüfung der Frage durch eine Bevollmächtigtenkonferenz einen weithin annehmbaren konsolidierten Text eines Übereinkommens über die Schaffung eines internationalen Strafgerichtshofs zu erstellen, und beschließt außerdem, daß sich die Arbeit des Vorbereitungsausschusses auf den von der Völkerrechtskommission ausgearbeiteten Statutsentwurf stützen und den Bericht des Ad-hoc-Ausschusses sowie die von den Staaten dem Generalsekretär vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen zum Entwurf des Statuts für einen internationalen Strafgerichtshof nach Ziffer 4 der Resolution 49/53 der Generalversammlung 15/ und gegebenenfalls die Beiträge zuständiger Organisationen berücksichtigen soll;

 

3. beschließt außerdem, daß der Vorbereitungsausschuß vom 25. März bis 12. April und vom 12. bis 30. August 1996 zusammentreten und der Generalversammlung zu Beginn ihrer einundfünfzigsten Tagung seinen Bericht vorlegen wird, und ersucht den Generalsekretär, dem Vorbereitungsausschuß die für seine Arbeit erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen;

 

4. fordert nachdrücklich die Teilnahme einer möglichst großen Zahl von Staaten an dem Vorbereitungsausschuß, mit dem Ziel, universale Unterstützung für einen internationalen Strafgerichtshof zu fördern;

 

5. beschließt ferner, den Punkt “Schaffung eines internationalen Strafgerichtshofs” in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen, um den Bericht des Vorbereitungsausschusses zu prüfen und im Lichte des Berichts einen Beschluß über die Einberufung einer internationalen Bevollmächtigtenkonferenz zur Fertigstellung und Verabschiedung eines Übereinkommens über die Schaffung eines internationalen Strafgerichtshofs sowie über den Zeitpunkt und die Dauer dieser Konferenz zu fassen.

 

87. Plenarsitzung
11. Dezember 1995

 


50/47.
Bericht der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht über ihre achtundzwanzigste Tagung
Die Generalversammlung,

 

unter Hinweis auf ihre Resolution 2205 (XXI) vom 17. Dezember 1966, mit der sie die Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht geschaffen hat, mit dem Auftrag, die fortschreitende Harmonisierung und Vereinheitlichung des internationalen Handelsrechts zu fördern und dabei die Interessen aller Völker, insbesondere der Völker der Entwicklungsländer, an einem erheblichen Ausbau des internationalen Handels zu berücksichtigen,

 

in Bekräftigung ihrer Überzeugung, daß die fortschreitende Harmonisierung und Vereinheitlichung des internationalen Handelsrechts durch den Abbau oder die Beseitigung rechtlicher Hindernisse für den internationalen Handelsverkehr, insbesondere soweit diese die Entwicklungsländer betreffen, einen bedeutenden Beitrag zur weltweiten wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen allen Staaten auf der Grundlage der Gleichberechtigung, der Gerechtigkeit und des gemeinsamen Interesses sowie zur Beseitigung der Diskriminierung im internationalen Handel und dadurch zum Wohl aller Völker leisten würde,

 

betonend, wie wichtig es ist, daß Staaten jedes wirtschaftlichen Entwicklungsstandes und unterschiedlicher Rechtssysteme an dem Prozeß der Harmonisierung und Vereinheitlichung des internationalen Handelsrechts teilnehmen,

 

nach Behandlung des Berichts der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht über ihre achtundzwanzigste Tagung 16/,

 

im Hinblick auf den wertvollen Beitrag, den die Kommission im Rahmen der Völkerrechtsdekade der Vereinten Nationen leisten wird, insbesondere was die Verbreitung des internationalen Handelsrechts betrifft,

 

besorgt darüber, daß an den Tagungen der Kommission und insbesondere ihrer Arbeitsgruppen in den letzten Jahren verhältnismäßig wenige Sachverständige aus den Entwicklungsländern teilgenommen haben, was teilweise darauf zurückzuführen ist, daß nicht genügend Mittel zur Finanzierung der Reisekosten dieser Sachverständigen vorhanden sind,

 

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs 17/,

 

sowie besorgt darüber, daß in Anbetracht der Knappheit der zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen dem Bedarf und Interesse an dem Ausbildungs- und Hilfsprogramm der Kommission nur zum Teil entsprochen werden kann, sowie darüber, daß das Arbeitsvolumen des Sekretariats im Zusammenhang mit der Rechtsprechung aufgrund der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht verabschiedeten Rechtsakte auf dem Gebiet des internationalen Handelsrechts mit der Zunahme der Zahl der gerichtlichen Entscheidungen und der Schiedssprüche beträchtlich ansteigen wird,

 

1. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von dem Bericht der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht über ihre achtundzwanzigste Tagung;

 

2. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von der Fertigstellung und Verabschiedung des Entwurfs eines Übereinkommens über unabhängige Garantien und Stand-by Letters of Credit 18/;

 

3. spricht der Kommission ihre Anerkennung aus für die Fortschritte, die auf ihrer achtundzwanzigsten Tagung bei der Erstellung eines Entwurfs für ein Mustergesetz über rechtliche Aspekte des elektronischen Datenaustausches und sonstige Kommunikationsmittel und bei der Erstellung eines Entwurfs von Hinweisen zur Gestaltung von Schiedsverfahren erzielt wurden, und begrüßt in dieser Hinsicht den Beschluß der Kommission, ihre Prüfung des Entwurfs eines Mustergesetzes und des Entwurfs von Hinweisen fortzusetzen, damit diese Arbeiten auf ihrer neunundzwanzigsten Tagung abgeschlossen werden können;

 

4. begrüßt den Beschluß der Kommission, mit den Arbeiten zur Frage der Forderungsfinanzierung und der grenzüberschreitenden Insolvenz zu beginnen und auf der Grundlage einer vom Sekretariat zu erstellenden Hintergrundstudie und der Erörterung dieser Frage durch die Arbeitsgruppe für elektronischen Datenaustausch auf ihrer dreißigsten Tagung zu erwägen, ob mit den Arbeiten zur Frage der Begebbarkeit und Übertragbarkeit von Transportdokumenten auf dem Wege des elektronischen Datenaustauschs begonnen werden könnte und sollte;

 

5. bestätigt das Mandat der Kommission, als zentrales Rechtsorgan des Systems der Vereinten Nationen auf dem Gebiet des internationalen Handelsrechts die Rechtstätigkeit auf diesem Gebiet zu koordinieren, um Doppelarbeit zu vermeiden und bei der Vereinheitlichung und Harmonisierung des internationalen Handelsrechts Effizienz, Geschlossenheit und Kohärenz zu fördern, und empfiehlt der Kommission in diesem Zusammenhang, über ihr Sekretariat auch künftig eng mit den anderen auf dem Gebiet des internationalen Handelsrechts tätigen internationalen Organen und Organisationen, insbesondere auch mit regionalen Organisationen, zusammenzuarbeiten;

 

6. erklärt außerdem erneut, wie wichtig vor allem für die Entwicklungsländer die Arbeit ist, welche die Kommission im Hinblick auf Ausbildung und technische Hilfe auf dem Gebiet des internationalen Handelsrechts leistet, wie beispielsweise die Gewährung von Hilfe bei der Erarbeitung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die auf Rechtstexten der Kommission beruhen;

 

7. erklärt, daß sich die Kommission bemühen sollte, mehr Seminare und Symposien zu veranstalten, um eine solche Ausbildung und technische Hilfe zu ermöglichen, und, in diesem Zusammenhang,

 

a) dankt der Kommission für die Veranstaltung von Seminaren und Informationsmissionen in Armenien, Aserbaidschan, Botsuana, China, Georgien, Kenia, Kolumbien, Namibia, Panama, Simbabwe, der Tschechischen Republik und Usbekistan;

 

b) dankt den Regierungen, deren Beiträge die Veranstaltung der Seminare und Informationsmissionen ermöglicht haben, und appelliert an die Regierungen, die entsprechenden Organe der Vereinten Nationen, Organisationen und Institutionen und Einzelpersonen, freiwillige Beiträge an den Treuhandfonds für Symposien der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht und nach Bedarf zur Finanzierung von Sonderprojekten zu entrichten und das Sekretariat der Kommission auch anderweitig bei der Finanzierung und Veranstaltung von Seminaren und Symposien, insbesondere in Entwicklungsländern, sowie bei der Stipendienvergabe an Kandidaten aus Entwicklungsländern zu unterstützen, damit diese an solchen Seminaren und Symposien teilnehmen können;

 

c) appelliert an das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen und an die anderen für Entwicklungshilfe zuständigen Organe, wie beispielsweise die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, sowie an die Regierungen im Rahmen ihrer bilateralen Hilfsprogramme, das Programm der Kommission für Ausbildung und technische Hilfe zu unterstützen, mit der Kommission zusammenzuarbeiten und ihre Aktivitäten mit deren Aktivitäten zu koordinieren;

 

8. appelliert an die Regierungen, die zuständigen Organe der Vereinten Nationen sowie an Organisationen, Institutionen und Einzelpersonen, zwecks Gewährleistung der vollen Teilnahme aller Mitgliedstaaten an den Tagungen der Kommission und ihrer Arbeitsgruppen freiwillige Beiträge an den Treuhandfonds zu entrichten, damit Entwicklungsländern, die Mitglied der Kommission sind, auf deren Antrag und im Benehmen mit dem Generalsekretär eine Reisekostenbeihilfe gewährt werden kann;

 

9. beschließt, zwecks Gewährleistung der vollen Teilnahme aller Mitgliedstaaten an den Tagungen der Kommission und ihrer Arbeitsgruppen während der fünfzigsten Tagung der Generalversammlung in dem zuständigen Hauptausschuß auch weiterhin zu prüfen, ob den am wenigsten entwickelten Ländern, die Mitglied der Kommission sind, auf deren Antrag und im Benehmen mit dem Generalsekretär im Rahmen der vorhandenen Mittel eine Reisekostenbeihilfe gewährt werden kann;

 

10. ersucht den Generalsekretär, sicherzustellen, daß in ausreichendem Umfang Mittel für die wirksame Durchführung der Programme der Kommission bereitgestellt werden;

 

11. betont, wie wichtig es für die weltweite Vereinheitlichung und Harmonisierung des internationalen Handelsrechts ist, daß die aus der Arbeit der Kommission hervorgehenden Übereinkommen in Kraft treten, und legt den Staaten zu diesem Zweck eindringlich nahe, soweit nicht bereits geschehen, die Unterzeichnung und Ratifikation dieser Übereinkommen beziehungsweise den Beitritt zu ihnen zu erwägen;

 

12. ersucht den Generalsekretär außerdem, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Bericht über die Durchführung von Ziffer 9 dieser Resolution vorzulegen.

 

87. Plenarsitzung
11. Dezember 1995

 


50/48.
Übereinkommen der Vereinten Nationen über unabhängige Garantien und Stand-by Letters of Credit
Die Generalversammlung,

 

unter Hinweis auf ihre Resolution 2205 (XXI) vom 17. Dezember 1966, mit der sie die Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht geschaffen hat, mit dem Auftrag, die fortschreitende Harmonisierung und Vereinheitlichung des internationalen Handelsrechts zu fördern und dabei die Interessen aller Völker, insbesondere der Entwicklungsländer, an einer bedeutenden Erweiterung des internationalen Handels zu berücksichtigen,

 

im Bewußtsein der Unsicherheit und mangelnden Einheitlichkeit, die derzeit in den verschiedenen Rechtssystemen herrscht, was unabhängige Garantien und Stand-by Letters of Credit betrifft,

 

in der Überzeugung, daß die Verabschiedung eines Übereinkommens über unabhängige Garantien und Stand-by Letters of Credit einen nützlichen Beitrag zur Beseitigung der derzeitigen Unsicherheiten und Diskrepanzen auf diesem Gebiet, das von beträchtlicher praktischer Wichtigkeit ist, leisten und somit die Verwendung dieser Urkunden erleichtern wird,

 

sowie im Bewußtsein dessen, daß die Kommission auf ihrer zweiundzwanzigsten Tagung im Jahr 1989 beschloß, einheitliche Rechtsvorschriften über unabhängige Garantien und Stand-by Letters of Credit auszuarbeiten, und die Arbeitsgruppe für internationale Vertragspraktiken mit der Ausarbeitung eines Entwurfs betraute,

 

feststellend, daß die Arbeitsgruppe der Ausarbeitung des Entwurfs des Übereinkommens der Vereinten Nationen über unabhängige Garantien und Stand-by Letters of Credit von 1990 bis 1995 elf Tagungen gewidmet hat und daß alle Staaten und interessierten internationalen Organisationen eingeladen wurden, sich auf allen Tagungen der Arbeitsgruppe und auf der achtundzwanzigsten Tagung der Kommission als Mitglieder oder Beobachter an der Ausarbeitung des Entwurfs des Übereinkommens zu beteiligen, und dabei uneingeschränkt Gelegenheit hatten, sich zu Wort zu melden und Vorschläge zu unterbreiten,

 

mit Befriedigung Kenntnis nehmend von dem von der Kommission auf ihrer achtundzwanzigsten Tagung gefaßten Beschluß 19/, der Generalversammlung den Übereinkommensentwurf zur Behandlung vorzulegen,

 

Kenntnis nehmend von dem von der Kommission verabschiedeten Übereinkommensentwurf 18/,

 

1. dankt der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht für die Ausarbeitung des Entwurfs des Übereinkommens der Vereinten Nationen über unabhängige Garantien und Stand-by Letters of Credit;

 

2. verabschiedet das in der Anlage zu dieser Resolution enthaltene Übereinkommen der Vereinten Nationen über unabhängige Garantien und Stand-by Letters of Credit und legt es zur Unterzeichnung beziehungsweise zum Beitritt auf;

 

3. fordert alle Regierungen auf, zu erwägen, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden.

 

87. Plenarsitzung
11. Dezember 1995

 

ANLAGE
 

 

Übereinkommen der Vereinten Nationen über unabhängige Garantien und Stand-by Letters of Credit
 

 

Kapitel I. Anwendungsbereich
 

 

Artikel 1
 

Anwendungsbereich
 

1. Dieses Übereinkommen ist auf eine in Artikel 2 genannte internationale Verbindlichkeit anzuwenden,

 

a) wenn die Niederlassung des Garanten/Ausstellers, an der die Verbindlichkeit erstellt worden ist, sich in einem Vertragsstaat befindet oder

 

b) wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen,

 

es sei denn, die Verbindlichkeit schließt die Anwendung des Übereinkommens aus.

 

2. Dieses Übereinkommen ist auch auf ein nicht von Artikel 2 erfaßtes internationales Akkreditiv anzuwenden, sofern es ausdrücklich bestimmt, daß es unter dieses Übereinkommen fällt.

 

3. Die Artikel 21 und 22 sind unabhängig von Absatz 1 dieses Artikels auf die in Artikel 2 genannten internationalen Verbindlichkeiten anzuwenden.

 

 

Artikel 2
 

Verbindlichkeit
 

1. Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine Verbindlichkeit eine von einer Bank oder einer anderen Einrichtung oder Person (“Garant/Aussteller”) übernommene unabhängige Verpflichtung, die in der internationalen Praxis als unabhängige Garantie oder als Stand-by Letter of Credit bekannt ist und die Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrages an den Begünstigten auf einfaches Anfordern oder auf Anfordern zusammen mit anderen Dokumenten im Einklang mit den Bestimmungen und etwaigen dokumentären Bedingungen der Verbindlichkeit vorsieht, die besagen oder aus denen hervorgeht, daß die Zahlung wegen Nichterfüllung einer Verpflichtung oder wegen eines anderen Sachverhalts oder für geliehenes oder im voraus gezahltes Geld oder wegen fälliger Schulden des Auftraggebers/Antragstellers oder einer anderen Person zu leisten ist.

 

2. Die Verbindlichkeit kann übernommen werden:

 

a) auf Ersuchen oder Weisung des Kunden (“Auftraggebers/Antragstellers”) des Garanten/Ausstellers;

 

b) auf Weisung einer anderen Bank, Einrichtung oder Person (“auftraggebende Partei”), die auf Ersuchen des Kunden (“Auftraggebers/Antragstellers”) dieser auftraggebenden Partei handelt; oder

 

c) im Namen des Garanten/Ausstellers selbst.

 

3. In der Verbindlichkeit kann jede Zahlungsform festgelegt werden, einschließlich

 

a) der Zahlung in einer bestimmten Währung oder Rechnungseinheit;

 

b) der Annahme eines gezogenen Wechsels (Tratte);

 

c) der hinausgeschobenen Zahlung;

 

d) der Lieferung eines bestimmten Wertgegenstands.

 

4. Die Verbindlichkeit kann festlegen, daß der Garant/Aussteller selbst der Begünstigte ist, wenn er zugunsten einer anderen Person handelt.

 

 

Artikel 3
 

Unabhängigkeit der Verbindlichkeit
 

Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine Verbindlichkeit unabhängig, wenn die Verpflichtung des Garanten/Ausstellers gegenüber dem Begünstigten nicht

 

a) von dem Bestehen oder der Gültigkeit eines Grundgeschäfts oder von einer anderen Verbindlichkeit (einschließlich Stand-by Letters of Credit oder unabhängigen Garantien, auf die sich Bestätigungen oder Rückgarantien beziehen) abhängig ist; oder

 

b) einer Bestimmung oder Bedingung, die nicht in der Verbindlichkeit erscheint, oder einer künftigen ungewissen Handlung oder einem künftigen ungewissen Ereignis unterworfen ist, mit Ausnahme der Vorlage von Dokumenten oder einer anderen solchen Handlung oder eines anderen solchen Ereignisses innerhalb des Tätigkeitsbereichs des Garanten/Ausstellers.

 

 

Artikel 4
 

Internationalität der Verbindlichkeit
 

1. Eine Verbindlichkeit ist international, wenn sich die in der Verbindlichkeit genannten Niederlassungen von zwei der folgenden Personen in verschiedenen Staaten befinden: Garant/Aussteller, Begünstigter, Auftraggeber/Antragsteller, auftraggebende Partei, bestätigende Person.

 

2. Im Sinne von Absatz 1 ist

 

a) für den Fall, daß die Verbindlichkeit mehr als eine Niederlassung einer bestimmten Person aufführt, diejenige Niederlassung maßgebend, die die engste Beziehung zu der Verbindlichkeit hat;

 

b) für den Fall, daß die Verbindlichkeit nicht die Niederlassung einer bestimmten Person, sondern deren gewöhnlichen Aufenthalt nennt, dieser Aufenthaltsort für die Bestimmung des internationalen Charakters der Verbindlichkeit maßgebend.

 

 

Kapitel II. Auslegung
 

 

Artikel 5
 

Auslegungsgrundsätze
 

Bei der Auslegung dieses Übereinkommens sind ihr internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu berücksichtigen, ihre einheitliche Anwendung und die Wahrung des guten Glaubens in der internationalen Praxis der unabhängigen Garantien und Stand-by Letters of Credit zu fördern.

 

 

Artikel 6
 

Begriffsbestimmungen
 

Im Sinne dieses Übereinkommens und soweit nicht in einer Bestimmung dieses Übereinkommens etwas anderes angegeben ist oder der Zusammenhang etwas anderes erfordert,

 

a) schließt der Ausdruck “Verbindlichkeit” die Ausdrücke “Rückgarantie” und die “Bestätigung einer Verbindlichkeit” ein;

 

b) schließt der Ausdruck “Garant/Aussteller” die Ausdrücke “Rückgarant” und “bestätigende Person” ein;

 

c) bedeutet “Rückgarantie” eine Verbindlichkeit, die gegenüber dem Garanten/Aussteller einer anderen Verbindlichkeit durch dessen auftraggebende Partei eingegangen wird und die Zahlung auf einfaches Anfordern oder auf Anfordern zusammen mit anderen Dokumenten im Einklang mit den Bestimmungen oder anderen dokumentären Bedingungen der Verbindlichkeit vorsieht, die besagen oder aus denen hervorgeht, daß unter der anderen Verbindlichkeit Zahlung verlangt worden ist oder daß die Person, die die andere Verbindlichkeit erstellt hat, Zahlung geleistet hat;

 

d) bedeutet der Ausdruck “Rückgarant” die Person, die eine Rückgarantie erstellt;

 

e) bedeutet der Ausdruck “Bestätigung” eine Verbindlichkeit, die zusätzlich zu der des Garanten/Ausstellers eingegangen wird und die von dem Garanten/Aussteller genehmigt worden ist, welche dem Begünstigten die Wahlmöglichkeit einräumt, anstatt vom Garanten/Aussteller von der bestätigenden Person auf einfaches Anfordern oder auf Anfordern zusammen mit anderen Dokumenten im Einklang mit den Bestimmungen oder anderen dokumentären Bedingungen der bestätigten Verbindlichkeit Zahlung zu verlangen; das Recht des Begünstigten, vom Garanten/Aussteller Zahlung zu verlangen, bleibt unberührt;

 

f) bedeutet “bestätigende Person” die Person, die einer Verbindlichkeit eine Bestätigung hinzufügt;

 

g) bedeutet “Dokument” eine Mitteilung, die in einer Form abgegeben worden ist, in welcher eine vollständige Aufzeichnung dieser Mitteilung erfolgt.

 

 

Kapitel III. Form und Inhalt der Verbindlichkeit
 

 

Artikel 7
 

Erstellung, Form und Unwiderruflichkeit der Verbindlichkeit
 

1. Eine Verbindlichkeit wird erstellt, sobald und wo die Verbindlichkeit den Einflußbereich des betreffenden Garanten/Ausstellers verläßt.

 

2. Eine Verbindlichkeit kann in jeder Form erstellt werden, in der eine vollständige Aufzeichnung des Wortlauts der Verbindlichkeit gewahrt wird und die eine Authentifizierung ihres Ursprungs durch allgemein anerkannte Mittel oder durch ein vom Garanten/Aussteller und Begünstigten vereinbartes Verfahren vorsieht.

 

3. Vom Zeitpunkt der Erstellung der Verbindlichkeit an kann eine Zahlungsanforderung im Einklang mit den Bestimmungen und Bedingungen der Verbindlichkeit erfolgen, es sei denn, in der Verbindlichkeit ist ein anderer Zeitpunkt festgelegt.

 

4. Eine Verbindlichkeit ist vom Zeitpunkt der Erstellung an unwiderruflich, es sei denn, es wird darin festgelegt, daß sie widerruflich ist.

 

 

Artikel 8
 

Änderung
 

1. Eine Verbindlichkeit kann nur in der Form, die in der Verbindlichkeit festgelegt ist, oder, in Ermangelung einer solchen Festlegung, in der in Artikel 7 Absatz 2 bezeichneten Form geändert werden.

 

2. Soweit nicht etwas anderes in der Verbindlichkeit festgelegt oder anderweitig zwischen dem Garanten/Aussteller und dem Begünstigten vereinbart worden ist, ist eine Verbindlichkeit mit Ausstellung der Änderung geändert, falls der Begünstigte zuvor in die Änderung eingewilligt hat.

 

3. Soweit nicht etwas anderes in der Verbindlichkeit festgelegt oder anderweitig zwischen dem Garanten/Aussteller und dem Begünstigten vereinbart worden ist, ist, wenn der Begünstigte einer Änderung nicht zuvor zugestimmt hat, die Verbindlichkeit nur dann geändert, wenn der Garant/Aussteller vom Begünstigten eine Mitteilung in der in Artikel 7 Absatz 2 bezeichneten Form über die Annahme der Änderung erhält.

 

4. Eine Änderung einer Verbindlichkeit berührt nicht die Rechte und Pflichten des Auftraggebers/Antragstellers (oder einer auftraggebenden Partei) oder einer die Verbindlichkeit bestätigenden Person, es sei denn, eine solche Person stimmt der Änderung zu.

 

 

Artikel 9
 

Übertragung des Rechts des Begünstigten,
Zahlung zu verlangen
 

1. Das Recht des Begünstigten, Zahlung zu verlangen, kann nur übertragen werden, wenn dies in der Verbindlichkeit für zulässig erklärt wird, und die Übertragung kann nur in dem Umfang und in der Weise erfolgen, wie es die Verbindlichkeit zuläßt.

 

2. Wird eine Verbindlichkeit als übertragbar bezeichnet, ohne daß sie festlegt, ob die tatsächliche Übertragung der Zustimmung des Garanten/Ausstellers oder einer anderen ermächtigten Person bedarf oder nicht, so sind weder der Garant/Aussteller noch eine andere ermächtigte Person verpflichtet, die Übertragung vorzunehmen, außer in dem Umfang und in der Weise, dem oder der sie ausdrücklich zugestimmt haben.

 

 

Artikel 10
 

Abtretung des Erlöses
 

1. Soweit nicht etwas anderes in der Verbindlichkeit festgelegt oder anderweitig zwischen dem Garanten/Aussteller und dem Begünstigten vereinbart worden ist, kann der Begünstigte einer anderen Person einen Erlös, auf den er nach der Verbindlichkeit Anspruch hat oder haben kann, abtreten.

 

2. Hat der Garant/Aussteller oder eine andere zur Zahlung verpflichtete Person eine vom Begünstigten stammende Mitteilung in einer in Artikel 7 Absatz 2 bezeichneten Form über die unwiderrufliche Abtretung durch den Begünstigten erhalten, so befreit die Zahlung an den Abtretungsempfänger den Schuldner in Höhe seiner Zahlung von seiner Haftung nach der Verbindlichkeit.

 

 

Artikel 11
 

Erlöschen des Rechts, Zahlung zu verlangen
 

1. Das Recht des Begünstigten, nach der Verbindlichkeit Zahlung zu verlangen, erlischt, wenn

 

a) der Garant/Aussteller von dem Begünstigten eine Haftungsfreistellungserklärung in einer in Artikel 7 Absatz 2 bezeichneten Form erhalten hat;

 

b) der Begünstigte und der Garant/Aussteller die Beendigung der Verbindlichkeit in einer in der Verbindlichkeit festgelegten Form oder, in Ermangelung einer solchen Festlegung, in einer in Artikel 7 Absatz 2 bezeichneten Form vereinbart haben;

 

c) der nach der Verbindlichkeit verfügbar gestellte Betrag gezahlt worden ist, es sei denn, daß die Verbindlichkeit eine automatische Erneuerung oder Erhöhung des verfügbar gestellten Betrages vorsieht oder in anderer Weise die Verlängerung der Verbindlichkeit vorsieht;

 

d) die Gültigkeitsdauer der Verbindlichkeit im Einklang mit Artikel 12 endet.

 

2. Die Verbindlichkeit kann festlegen oder der Garant/Aussteller und der Begünstigte können anderweitig vereinbaren, daß die Rückgabe des die Verbindlichkeit verkörpernden Dokuments an den Garanten/Aussteller oder, im Fall der Erstellung der Verbindlichkeit in papierloser Form, ein der Rückgabe des Dokuments funktionell gleichwertiges Verfahren entweder allein oder zusammen mit einem der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Ereignisse erforderlich ist, damit das Recht, Zahlung zu verlangen, erlischt. In keinem Fall kann jedoch der Begünstigte, nachdem das Recht, Zahlung zu verlangen, im Einklang mit Absatz 1 Buchstaben c) oder d) erloschen ist, aus der Zurückbehaltung eines solchen Dokuments Rechte aus der Verbindlichkeit herleiten.

 

 

Artikel 12
 

Verfall
 

Die Gültigkeitsdauer der Verbindlichkeit endet

 

a) mit dem Verfalldatum, das ein bestimmter Kalendertag oder der letzte Tag eines in der Verbindlichkeit festgelegten bestimmten Zeitraums sein kann; ist das Verfalldatum nicht ein Werktag an der Niederlassung des Garanten/Ausstellers, an der die Verbindlichkeit erstellt worden ist, oder einer anderen Person oder an einem anderen in der Verbindlichkeit für die Vorlage der Zahlungsanforderung bestimmten Ort, so tritt der Verfall an dem ersten darauf folgenden Werktag ein;

 

b) falls nach der Verbindlichkeit der Verfall von dem Eintritt einer Handlung oder eines Ereignisses außerhalb des Tätigkeitsbereichs des Garanten/Ausstellers abhängt, wenn dem Garanten/Aussteller durch die Vorlage des in der Verbindlichkeit dafür vorgesehenen Dokuments oder, falls ein solches Dokument nicht vorgesehen ist, einer vom Begünstigten stammenden Bescheinigung über den Eintritt der Handlung oder des Ereignisses bestätigt wird, daß die Handlung oder das Ereignis eingetreten ist;

 

c) falls die Verbindlichkeit ein Verfalldatum nicht nennt oder falls eine Handlung oder ein Ereignis, von denen der Verfall abhängig gemacht worden ist, noch nicht durch die Vorlage des erforderlichen Dokuments nachgewiesen und nicht zusätzlich ein Verfalldatum genannt worden ist, sechs Jahre nach der Erstellung der Verbindlichkeit.

 

 

Kapitel IV. Rechte, Pflichten und Einwendungen
 

 

Artikel 13
 

Bestimmung der Rechte und Pflichten
 

1. Die Rechte und Pflichten des Garanten/Ausstellers und des Begünstigten aufgrund der Verbindlichkeit bestimmen sich nach den in der Verbindlichkeit festgelegten Bestimmungen und Bedingungen einschließlich der darin ausdrücklich bezeichneten Regeln, allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Gebräuche sowie nach diesem Übereinkommen.

 

2. Bei der Auslegung der Bestimmungen und Bedingungen der Verbindlichkeit sowie bei der Regelung von Fragen, die durch die Bedingungen der Verbindlichkeit oder durch dieses Übereinkommen nicht erfaßt sind, ist den allgemein anerkannten internationalen Regeln und Gebräuchen der Praxis der unabhängigen Garantien und Stand-by Letters of Credit Rechnung zu tragen.

 

 

Artikel 14
 

Verhaltensnormen und Haftung des Garanten/Ausstellers
 

1. Bei der Erfüllung seiner Pflichten nach der Verbindlichkeit und nach diesem Übereinkommen hat der Garant/Aussteller in gutem Glauben zu handeln und angemessene Sorgfalt anzuwenden, unter gebührender Berücksichtigung der allgemein anerkannten Normen der internationalen Praxis der unabhängigen Garantien und Stand-by Letters of Credit.

 

2. Ein Garant/Aussteller ist nicht von seiner Haftung befreit, wenn er nicht in gutem Glauben oder grob fahrlässig gehandelt hat.

 

 

Artikel 15
 

Anforderung
 

1. Jede Zahlungsanforderung nach der Verbindlichkeit hat in einer in Artikel 7 Absatz 2 bezeichneten Form und im Einklang mit den Bestimmungen und Bedingungen der Verbindlichkeit zu erfolgen.

 

2. Soweit in der Verbindlichkeit nicht etwas anderes festgelegt worden ist, ist die Anforderung und jede Bescheinigung oder jedes andere in der Verbindlichkeit verlangte Dokument dem Garanten/Aussteller innerhalb des Zeitraums, in dem eine Anforderung unterbreitet werden kann, an dem Ort vorzulegen, an dem die Verbindlichkeit erstellt worden ist.

 

3. Es wird vermutet, daß eine Zahlungsanforderung des Begünstigten eine Bescheinigung darüber ist, daß die Anforderung nicht bösgläubig erfolgt und daß die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) bezeichneten Umstände nicht vorliegen.

 

 

Artikel 16
 

Prüfung der Anforderung und der beigefügten Dokumente
 

1. Der Garant/Aussteller prüft die Anforderung und alle beigefügten Dokumente in Übereinstimmung mit der in Artikel 14 Absatz 1 bezeichneten Verhaltensnorm. Bei der Entscheidung darüber, ob die Dokumente nach ihrer äußeren Aufmachung den Bestimmungen und Bedingungen der Verbindlichkeit entsprechen und miteinander in Einklang stehen, hat der Garant/Aussteller die anwendbaren Normen der internationalen Praxis der unabhängigen Garantien und Stand-by Letters of Credit gebührend zu berücksichtigen.

 

2. Soweit nicht etwas anderes in der Verbindlichkeit festgelegt oder anderweitig zwischen dem Garanten/Aussteller und dem Begünstigten vereinbart worden ist, steht dem Garanten/Aussteller eine angemessene Frist, jedoch nicht mehr als sieben Werktage nach Empfang der Anforderung und aller beigefügten Dokumente, zu, um

 

a) die Anforderung und die beigefügten Dokumente zu prüfen;

 

b) zu entscheiden, ob er zahlen wird oder nicht;

 

c) für den Fall, daß er sich entscheidet, nicht zu zahlen, dem Begünstigten hierüber Mitteilung zu machen.

 

Die in Buchstabe c) genannte Mitteilung ist, soweit nicht etwas anderes in der Verbindlichkeit festgelegt oder anderweitig zwischen dem Garanten/Aussteller und dem Begünstigten vereinbart worden ist, fernschriftlich oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem anderen schnellen Weg zu übermitteln, unter Angabe des Grundes für die Entscheidung, nicht zu zahlen.

 

 

Artikel 17
 

Zahlung
 

1. Vorbehaltlich des Artikels 19 hat der Garant/Aussteller auf eine in Übereinstimmung mit Artikel 15 erfolgte Anforderung zu zahlen. Ist festgestellt worden, daß die Anforderung damit übereinstimmt, ist die Zahlung umgehend zu leisten, es sei denn, die Verbindlichkeit sieht eine hinausgeschobene Zahlung vor; in diesem Fall ist die Zahlung zu dem festgelegten Zeitpunkt zu leisten.

 

2. Eine Zahlung auf eine Anforderung, die nicht mit Artikel 15 übereinstimmt, läßt die Rechte des Auftraggebers/Antragstellers unberührt.

 

 

Artikel 18
 

Aufrechnung
 

Soweit nicht etwas anderes in der Verbindlichkeit festgelegt oder anderweitig zwischen dem Garanten/Aussteller und dem Begünstigten vereinbart worden ist, kann sich der Garant/Aussteller von seiner Zahlungsverpflichtung nach der Verbindlichkeit durch eine Aufrechnung befreien, nicht jedoch durch Aufrechnung mit einer Forderung, die ihm vom Auftraggeber/Antragsteller oder von der auftraggebenden Partei abgetreten worden ist.

 

 

Artikel 19
 

Ausnahme von der Zahlungsverpflichtung
 

1. Ist offenkundig und klar, daß

 

a) ein Dokument nicht echt ist oder gefälscht worden ist;

 

b) eine Zahlung auf der in der Anforderung und den dazugehörigen Dokumenten geltend gemachten Grundlage nicht fällig ist; oder

 

c) nach Art und Zweck der Verbindlichkeit die Anforderung jedweder Grundlage entbehrt,

 

so hat der in gutem Glauben handelnde Garant/Aussteller gegenüber dem Begünstigten das Recht, die Zahlung zurückzuhalten.

 

2. Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c) handelt es sich bei den Situationen, in denen eine Anforderung jedweder Grundlage entbehrt, um folgende:

 

a) Der Fall oder das Risiko, gegen das die Verbindlichkeit den Begünstigten absichern sollte, ist unzweifelhaft nicht eingetreten;

 

b) die zugrundeliegende Verpflichtung des Auftraggebers/Antragstellers wurde durch ein Gericht oder ein Schiedsgericht für unwirksam erklärt, es sei denn, daß die Verbindlichkeit bestimmt, daß ein solcher Fall zu den Risiken gehört, die durch die Verbindlichkeit abgesichert werden sollen;

 

c) die zugrundeliegende Verpflichtung wurde unzweifelhaft zur Zufriedenheit des Begünstigten erfüllt;

 

d) die Erfüllung der zugrundeliegenden Verpflichtung wurde eindeutig durch vorsätzliches Verhalten des Begünstigten verhindert;

 

e) im Falle der Anforderung aufgrund einer Rückgarantie hat der aus der Rückgarantie Begünstigte als Garant/Aussteller der Verbindlichkeit, auf die sich die Rückgarantie bezieht, in bösem Glauben Zahlung geleistet.

 

3. Unter den in Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) genannten Umständen hat der Auftraggeber/Antragsteller das Recht auf vorläufige Rechtsschutzmaßnahmen nach Artikel 20.

 

 

Kapitel V. Vorläufige Rechtsschutzmassnahmen
 

 

Artikel 20
 

Vorläufige Rechtsschutzmaßnahmen
 

1. Wird bei der Antragstellung durch den Auftraggeber/Antragsteller oder die auftraggebende Partei dargelegt, daß in bezug auf die bereits erfolgte oder zu erwartende Anforderung durch den Begünstigten mit hoher Wahrscheinlichkeit einer der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a), b) oder c) genannten Umstände vorliegt, so kann das Gericht auf der Grundlage sofort verfügbarer stichhaltiger Beweise

 

a) eine vorläufige Maßnahme anordnen, die bewirkt, daß der Begünstigte keine Zahlung erhält, einschließlich der Maßnahme, daß der Garant/Aussteller den nach der Verbindlichkeit verfügbar gestellten Betrag einbehält, oder

 

b) eine vorläufige Maßnahme anordnen, die bewirkt, daß der nach der Verbindlichkeit an den Begünstigten gezahlte Erlös beschlagnahmt wird, wobei es zu berücksichtigen hat, ob die Nichtanordnung einer solchen Maßnahme geeignet wäre, dem Auftraggeber/Antragsteller schweren Schaden zuzufügen.

 

2. Das Gericht kann, wenn es eine vorläufige Maßnahme nach Absatz 1 anordnet, von dem Antragsteller die Stellung einer Sicherheit verlangen, die dem Gericht angemessen erscheint.

 

3. Das Gericht darf eine vorläufige Maßnahme im Sinne von Absatz 1, die sich auf andere Gründe als die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a), b) oder c) bezeichneten oder die Verwendung der Verbindlichkeit für kriminelle Zwecke stützt, nicht anordnen.

 

 

Kapitel VI. Kollisionsrecht
 

 

Artikel 21
 

Rechtswahl
 

Die Verbindlichkeit unterliegt dem gewählten Recht, das

 

a) in der Verbindlichkeit festgelegt ist oder sich aus den Bestimmungen und Bedingungen der Verbindlichkeit ergibt, oder

 

b) anderweitig zwischen dem Garanten/Aussteller und dem Begünstigten vereinbart worden ist.

 

 

Artikel 22
 

Bestimmung des anzuwendenden Rechts
 

In Ermangelung einer nach Artikel 21 getroffenen Rechtswahl unterliegt die Verbindlichkeit dem Recht des Staates, in dem der Garant/Aussteller die Niederlassung hat, an der die Verbindlichkeit erstellt wurde.

 

 

Kapitel VII. Schlussbestimmungen
 

 

Artikel 23
 

Verwahrer
 

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist der Verwahrer dieses Übereinkommens.

 

 

Artikel 24
 

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme,
Genehmigung, Beitritt
 

1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum … [zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Verabschiedung] für alle Staaten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

 

2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.

 

3. Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die nicht Unterzeichnerstaaten sind, von dem Tag an zum Beitritt offen, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wird.

 

4. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

 

 

Artikel 25
 

Anwendung auf Gebietseinheiten
 

1. Ein Staat, der zwei oder mehr Gebietseinheiten umfaßt, in denen auf die in diesem Übereinkommen geregelten Gegenstände unterschiedliche Rechtsordnungen angewendet werden, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, daß sich dieses Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt; er kann seine ursprüngliche Erklärung jederzeit durch eine anderslautende ersetzen.

 

2. Die Erklärungen haben ausdrücklich anzugeben, auf welche Gebietseinheiten sich das Übereinkommen erstreckt.

 

3. Erstreckt sich das Übereinkommen aufgrund einer Erklärung nach diesem Artikel nicht auf alle Gebietseinheiten eines Staates und liegt die Niederlassung des Garanten/Ausstellers oder des Begünstigten in einer Gebietseinheit, auf die sich das Übereinkommen nicht erstreckt, so wird diese Niederlassung als nicht in einem Vertragsstaat gelegen betrachtet.

 

4. Gibt ein Staat keine Erklärung nach Absatz 1 ab, so erstreckt sich dieses Übereinkommen auf alle Gebietseinheiten dieses Staates.

 

 

Artikel 26
 

Wirkung von Erklärungen
 

1. Die nach Artikel 25 bei der Unterzeichnung abgegebenen Erklärungen bedürfen der Bestätigung bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

 

2. Erklärungen und Bestätigungen von Erklärungen sind schriftlich abzugeben und dem Verwahrer zu notifizieren.

 

3. Eine Erklärung wird gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Staat wirksam. Eine Erklärung, die dem Verwahrer nach diesem Inkrafttreten formell notifiziert wird, wird indessen am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Erklärung beim Verwahrer folgt.

 

4. Jeder Staat, der eine Erklärung nach Artikel 25 abgibt, kann diese jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete formelle schriftliche Notifikation zurücknehmen. Eine solche Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.

 

 

Artikel 27
 

Vorbehalte
 

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

 

 

Artikel 28
 

Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Jahr nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.

 

2. Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde Vertragsstaat dieses Übereinkommens wird, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Jahr nach der Hinterlegung der jeweiligen Urkunde durch diesen Staat folgt.

 

3. Dieses Übereinkommen findet allein auf Verbindlichkeiten Anwendung, die an oder nach dem Tag erstellt werden, an dem das Übereinkommen für den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Vertragsstaat oder den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Vertragsstaat in Kraft tritt.

 

 

Artikel 29
 

Kündigung
1. Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

 

2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Ist in der Notifikation ein längerer Zeitraum bestimmt, so wird die Kündigung nach Ablauf des längeren Zeitraums nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

 

GESCHEHEN zu … am … 199.. in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

 

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

 


50/49.
Bericht des Ausschusses für die Beziehungen zum Gastland
Die Generalversammlung,

 

nach Behandlung des Berichts des Ausschusses für die Beziehungen zum Gastland 20/,

 

unter Hinweis auf Artikel 105 der Charta der Vereinten Nationen, das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen 21/ und das Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Amtssitz der Vereinten Nationen 22/ sowie die Verantwortlichkeiten des Gastlandes,

 

in der Erwägung, daß die zuständigen Behörden des Gastlandes auch weiterhin wirksame Maßnahmen ergreifen sollen, um insbesondere alle Handlungen zu verhindern, welche die Sicherheit der Vertretungen und ihres Personals beeinträchtigen,

 

in Anbetracht des Geistes der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Verständnisses, der die Beratungen des Ausschusses über Fragen, welche die Gemeinschaft der Vereinten Nationen und das Gastland berühren, geprägt hat,

 

mit Genugtuung über das zunehmende Interesse der Mitgliedstaaten an einer Mitwirkung an der Arbeit des Ausschusses,

 

1. schließt sich den Empfehlungen und Schlußfolgerungen des Ausschusses für die Beziehungen zum Gastland in Ziffer 67 seines Berichts an;

 

2. ist der Auffassung, daß die Aufrechterhaltung angemessener Bedingungen für ein normales Arbeiten der bei den Vereinten Nationen akkreditierten Delegationen und Vertretungen im Interesse der Vereinten Nationen und aller Mitgliedstaaten liegt, und bringt die Hoffnung zum Ausdruck, daß das Gastland auch künftig alles Erforderliche tun wird, um jede Einmischung in die Tätigkeit der Vertretungen zu verhindern;

 

3. dankt dem Gastland für seine Bemühungen und hofft, daß die auf den Ausschußsitzungen aufgeworfenen Probleme auch künftig im Geiste der Zusammenarbeit und im Einklang mit dem Völkerrecht gelöst werden;

 

4. nimmt mit Genugtuung Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs über das Problem der von Diplomaten geschuldeten Beträge 23/, betont, daß dies eine Angelegenheit ist, die den Vereinten Nationen große Sorge bereitet, und daß die Nichtbezahlung von unbestrittenen Schulden ein schlechtes Licht auf die gesamte diplomatische Gemeinschaft wirft und dem Ruf der Organisation selbst schadet, erklärt erneut, daß die Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen nicht entschuldigt oder gerechtfertigt werden kann, und befürwortet die in Anhang II des Ausschußberichts für die laufende Tagung dargelegten Vorschläge und Verfahren zu der Frage der geschuldeten Beträge;

 

5. fordert das Gastland nachdrücklich auf, die Aufhebung der Reisebeschränkungen für bestimmte Vertretungen und Sekretariatsbedienstete, die Staatsangehörige bestimmter Staaten sind, zu erwägen, und nimmt in diesem Zusammenhang Kenntnis von den Standpunkten der betroffenen Staaten, des Generalsekretärs und des Gastlandes;

 

6. fordert das Gastland auf, die das Parken von diplomatischen Fahrzeugen betreffenden Maßnahmen und Verfahren zu überprüfen, um den wachsenden Bedürfnissen der diplomatischen Gemeinschaft nachzukommen, und mit dem Ausschuß darüber Konsultationen zu führen;

 

7. ersucht den Generalsekretär, sich weiter aktiv mit allen Aspekten der Beziehungen der Vereinten Nationen zum Gastland zu befassen;

 

8. ersucht den Ausschuß, seine Arbeit in Übereinstimmung mit Resolution 2819 (XXVI) der Generalversammlung vom 15. Dezember 1971 fortzusetzen;

 

9. beschließt, den Punkt “Bericht des Ausschusses für die Beziehungen zum Gastland” in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

 

87. Plenarsitzung
11. Dezember 1995

 


50/50.
Musterregeln der Vereinten Nationen für Vergleichsverfahren bei Streitigkeiten zwischen Staaten
Die Generalversammlung,

 

in der Erwägung, daß der Vergleich eine der in der Charta der Vereinten Nationen in Artikel 33 Absatz 1 genannten Methoden für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten ist, daß er in zahlreichen bilateralen wie auch multilateralen Verträgen für die Beilegung solcher Streitigkeiten vorgesehen ist und daß er seine Nützlichkeit in der Praxis bewiesen hat,

 

überzeugt, daß die Aufstellung von Musterregeln für Vergleichsverfahren bei Streitigkeiten zwischen Staaten, in denen die Ergebnisse der jüngsten wissenschaftlichen Arbeiten und der auf dem Gebiet der internationalen Vergleichsverfahren gewonnenen Erfahrungen sowie eine Anzahl von Neuerungen berücksichtigt sind, die der traditionellen Praxis auf diesem Gebiet zum Vorteil gereichen können, zur Entwicklung von harmonischen Beziehungen zwischen den Staaten beitragen kann,

 

1. beglückwünscht den Sonderausschuß für die Charta und die Stärkung der Rolle der Vereinten Nationen zur Fertigstellung der Endfassung der Musterregeln der Vereinten Nationen für Vergleichsverfahren bei Streitigkeiten zwischen Staaten 24/;

 

2. lenkt die Aufmerksamkeit der Staaten auf die Möglichkeit, wann immer eine Streitigkeit zwischen Staaten entstanden ist, deren Beilegung im Wege direkter Verhandlungen sich als unmöglich erweist, die Musterregeln anzuwenden, deren Wortlaut dieser Resolution als Anlage beigefügt ist;

 

3. ersucht den Generalsekretär, soweit möglich und im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Musterregeln Staaten, die sich eines Vergleichsverfahrens auf der Grundlage dieser Musterregeln bedienen, seine Unterstützung zu gewähren;

 

4. ersucht den Generalsekretär außerdem, alle erforderlichen Veranlassungen zu treffen, um den Wortlaut dieser Resolution samt ihrer Anlage an die Regierungen zu verteilen.

 

87. Plenarsitzung
11. Dezember 1995

 

 

ANLAGE
 

Musterregeln der Vereinten Nationen für Vergleichsverfahren bei Streitigkeiten zwischen Staaten
 

 

Kapitel I
 

Anwendung der Regeln
 

 

Artikel 1
 

1. Diese Regeln finden auf Vergleichsverfahren bei Streitigkeiten zwischen Staaten Anwendung, wenn diese Staaten ausdrücklich schriftlich übereingekommen sind, sie anzuwenden.

 

2. Die Staaten, die übereingekommen sind, diese Regeln anzuwenden, können jede ihrer Bestimmungen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen von der Anwendung ausschließen oder abändern.

 

 

Kapitel II
 

Einleitung des Vergleichsverfahrens
 

 

Artikel 2
 

1. Das Vergleichsverfahren beginnt, sobald die betroffenen Staaten (im folgenden “die Parteien” genannt) schriftlich übereingekommen sind, diese Regeln, mit oder ohne Änderungen, anzuwenden und schriftlich Einigung über die Definition des Streitgegenstands, die Anzahl und die Bezüge der Mitglieder der Vergleichskommission, ihren Sitz und die Höchstdauer des Verfahrens, wie in Artikel 24 festgelegt, erzielt haben. Falls erforderlich, enthält die Vereinbarung Bestimmungen betreffend die Sprache oder Sprachen, in denen das Verfahren abgehalten wird, sowie über die erforderlichen Sprachendienste.

 

2. Gelingt es den Staaten nicht, Einigung über die Definition des Streitgegenstands zu erzielen, können sie im gegenseitigen Einvernehmen den Generalsekretär der Vereinten Nationen um Unterstützung bei der Behebung dieser Schwierigkeit ersuchen. Sie können ihn außerdem im gegenseitigen Einvernehmen um Unterstützung bei der Behebung jeder anderen Schwierigkeit ersuchen, auf die sie bei der Herbeiführung einer Einigung über die Modalitäten des Vergleichsverfahrens stoßen.

 

 

Kapitel III
 

Anzahl und Bestellung der Schlichter
 

 

Artikel 3
 

Es kann drei oder fünf Schlichter geben. In jedem Fall bilden die Schlichter eine Kommission.

 

 

Artikel 4
 

Haben die Parteien vereinbart, daß drei Schlichter bestellt werden sollen, bestellt jede von ihnen einen Schlichter, der nicht ihr eigener Staatsangehöriger sein darf. Die Parteien bestellen im gegenseitigen Einvernehmen den dritten Schlichter, der nicht die Staatsangehörigkeit einer der Parteien oder der anderen Schlichter haben darf. Der dritte Schlichter ist Vorsitzender der Kommission. Wird er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung der von den Parteien einzeln ernannten Schlichter bestellt, so wird der dritte Schlichter von der Regierung eines von den Parteien einvernehmlich bestimmten Drittstaates oder, falls ein solches Einvernehmen nicht innerhalb von zwei Monaten erzielt wird, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestellt. Ist dieser Staatsangehöriger einer der Parteien, so wird die Bestellung vom Vizepräsidenten oder dem nach dem Dienstalter nächsten Mitglied des Gerichtshofs vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer der Parteien ist. Der dritte Schlichter darf seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet einer der Parteien haben oder in ihrem Dienst gestanden haben.

 

 

Artikel 5
 

1. Haben die Parteien vereinbart, daß fünf Schlichter bestellt werden sollen, so bestellt jede von ihnen einen Schlichter, der ihr eigener Staatsangehöriger sein kann. Die anderen drei Schlichter, von denen einer gewählt wird, um das Amt des Vorsitzenden auszuüben, werden von den Parteien einvernehmlich aus den Staatsangehörigen dritter Staaten bestellt und müssen jeweils unterschiedliche Staatsangehörigkeit besitzen. Keiner von ihnen darf seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer der Parteien haben oder in ihrem Dienst gestanden haben. Keiner von ihnen darf dieselbe Staatsangehörigkeit haben wie einer der anderen beiden Schlichter.

 

2. Wird die Bestellung der von den Parteien gemeinsam zu bestellenden Schlichter nicht innerhalb von drei Monaten vorgenommen, so werden sie von der Regierung eines von den Parteien einvernehmlich bestimmten Drittstaates oder, falls ein solches Einvernehmen nicht innerhalb von drei Monaten erzielt wird, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestellt. Ist dieser Staatsangehöriger einer der Parteien, so wird die Bestellung vom Vizepräsidenten oder dem nach dem Dienstalter nächsten Richter, der nicht Staatsangehöriger einer der Parteien ist, vorgenommen. Die Regierung oder das Mitglied des Internationalen Gerichtshofs, die beziehungsweise das die Bestellung vornimmt, bestimmt auch, welcher der drei Schlichter das Amt des Vorsitzenden ausüben soll.

 

3. Falls die Parteien am Ende des in Absatz 2 genannten Dreimonatszeitraums nur einen oder zwei Schlichter bestellen konnten, werden die noch erforderlichen Schlichter auf die in Absatz 2 beschriebene Weise bestellt. Haben die Parteien kein Einvernehmen darüber erzielt, daß der Schlichter oder einer der beiden Schlichter, den sie bestellt haben, das Amt des Vorsitzenden ausüben soll, so entscheidet die Regierung oder das Mitglied des Internationalen Gerichtshofs, die beziehungsweise das den oder die noch erforderlichen Schlichter bestellt, auch darüber, welcher der drei Schlichter das Amt des Vorsitzenden ausüben soll.

 

4. Haben die Parteien am Ende des in Absatz 2 genannten Dreimonatszeitraums drei Schlichter bestellt, jedoch kein Einvernehmen darüber erzielen können, welcher von ihnen das Amt des Vorsitzenden ausüben soll, so wird der Vorsitzende auf die in Absatz 2 beschriebene Art und Weise bestimmt.

 

 

Artikel 6
 

Infolge von Tod, Rücktritt oder aus anderen Gründen freigewordene Sitze in der Kommission werden so bald wie möglich auf die für die Bestellung der zu ersetzenden Mitglieder vorgesehene Weise neu besetzt.

 

 

Kapitel IV
 

Grundprinzipien
 

 

Artikel 7
 

Die Kommission, die ihre Tätigkeit unabhängig und unparteiisch ausübt, wird sich bemühen, den Parteien bei der Herbeiführung einer gütlichen Beilegung der Streitigkeit behilflich zu sein. Wird im Verlauf der Prüfung der Streitigkeit keine Beilegung erzielt, kann die Kommission sachdienliche Empfehlungen an die Parteien ausarbeiten und sie ihnen zur Prüfung vorlegen.

 

 

Kapitel V
 

Verfahren und Befugnisse der Kommission
 

 

Artikel 8
 

Die Kommission bestimmt ihr Verfahren.

 

 

Artikel 9
 

1. Bevor die Kommission ihre Arbeit aufnimmt, benennen die Parteien ihre Bevollmächtigten und teilen dem Vorsitzenden der Kommission ihre Namen mit. Der Vorsitzende bestimmt im Einvernehmen mit den Parteien den Zeitpunkt für die erste Sitzung der Kommission, zu der die Mitglieder der Kommission und die Bevollmächtigten eingeladen werden.

 

2. Die Bevollmächtigten der Parteien können vor der Kommission durch von den Parteien ernannte Rechtsbeistände und Sachverständige unterstützt werden.

 

3. Vor der ersten Sitzung der Kommission können ihre Mitglieder zur Besprechung verwaltungs- und verfahrenstechnischer Fragen informell mit den Bevollmächtigten der Parteien zusammentreffen, denen gegebenenfalls die von ihnen ernannten Rechtsbeistände und Sachverständigen zur Seite stehen.

 

 

Artikel 10
 

1. Auf ihrer ersten Sitzung ernennt die Kommission einen Sekretär.

 

2. Der Sekretär der Kommission darf nicht Staatsangehöriger einer der Parteien sein, darf seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht in ihrem Hoheitsgebiet haben und darf nicht im Dienst einer der Parteien stehen oder gestanden haben. Er kann Bediensteter der Vereinten Nationen sein, wenn die Parteien mit dem Generalsekretär Einvernehmen über die Bedingungen erzielen, unter denen der Bedienstete seine Aufgaben wahrnehmen wird.

 

 

Artikel 11
 

1. Sobald die von den Parteien beigebrachten Informationen es zulassen, beschließt die Kommission im Benehmen mit den Parteien, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 24 genannten Frist, ob die Parteien eingeladen werden sollen, Schriftsätze einzureichen, und wenn ja, in welcher Reihenfolge und innerhalb welcher Fristen, und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem erforderlichenfalls die Bevollmächtigten und Rechtsbeistände gehört werden. Die von der Kommission dazu gefaßten Entscheidungen können zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens abgeändert werden.

 

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 1 gestattet die Kommission dem Bevollmächtigten oder dem Rechtsbeistand einer Partei nicht, an einer Sitzung teilzunehmen, wenn sie nicht auch der anderen Partei Gelegenheit gegeben hat, bei der betreffenden Sitzung vertreten zu sein.

 

 

Artikel 12
 

Die Parteien werden, nach Treu und Glauben handelnd, die Arbeit der Kommission erleichtern und ihr insbesondere, soweit es ihnen nur möglich ist, alle gegebenenfalls sachdienlichen Schriftstücke, Informationen und Erläuterungen zur Verfügung stellen.

 

 

Artikel 13
 

1. Die Kommission kann die Parteien um alle sachdienlichen Informationen oder Schriftstücke sowie Erläuterungen bitten, die sie für notwendig oder nützlich erachtet. Sie kann außerdem Stellungnahmen zu den von den Parteien gemachten Ausführungen sowie zu ihren Erklärungen oder Vorschlägen abgeben.

 

2. Die Kommission kann jedem Ersuchen einer Partei stattgeben, daß Personen, deren Aussage sie für notwendig oder nützlich erachtet, angehört oder daß Sachverständige konsultiert werden.

 

 

Artikel 14
 

Besteht zwischen den Parteien Unstimmigkeit über Sachfragen, kann sich die Kommission aller ihr zur Verfügung stehenden Mittel bedienen, wie etwa der in Artikel 15 genannten gemeinsamen sachverständigen Berater oder der Konsultation mit Sachverständigen, um den Sachverhalt festzustellen.

 

 

Artikel 15
 

Die Kommission kann den Parteien vorschlagen, daß sie gemeinsam sachverständige Berater benennen, die ihr bei der Prüfung der technischen Aspekte einer Streitigkeit behilflich sind. Wird der Vorschlag angenommen, ist seine Durchführung daran gebunden, daß die sachverständigen Berater von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen ernannt und von der Kommission angenommen werden und daß die Parteien ihre Vergütung festlegen.

 

 

Artikel 16
 

Jede Partei kann jederzeit aus eigener Initiative oder auf Initiative der Kommission hin Vorschläge zur Beilegung der Streitigkeit machen. Jeder im Einklang mit diesem Artikel gemachte Vorschlag wird sofort über den Vorsitzenden an die andere Partei weitergeleitet; dieser kann dabei jede diesbezügliche Stellungnahme der Kommission übermitteln.

 

 

Artikel 17
 

Die Kommission kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens aus eigener Initiative oder auf Initiative einer der Parteien hin den Parteien Maßnahmen aufzeigen, die nach Meinung der Kommission ratsam wären oder eine Beilegung erleichtern könnten.

 

 

Artikel 18
 

Die Kommission wird bestrebt sein, ihre Entscheidungen einstimmig zu fassen; falls jedoch keine Einstimmigkeit erzielt werden kann, kann die Kommission Entscheidungen mit einer Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder annehmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Außer bei Verfahrensfragen ist für die Gültigkeit einer Entscheidung die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich.

 

 

Artikel 19
 

Die Kommission kann jederzeit den Generalsekretär der Vereinten Nationen um Rat oder Unterstützung hinsichtlich der verwaltungs- oder verfahrenstechnischen Aspekte ihrer Arbeit bitten.

 

 

 

Kapitel VI
 

Abschluss des Vergleichsverfahrens
 

Artikel 20
 

1. Nach Abschluß ihrer Prüfung der Streitigkeit kann die Kommission, falls eine vollständige Beilegung nicht erzielt werden konnte, sachdienliche Empfehlungen an die Parteien ausarbeiten und sie ihnen zur Prüfung vorlegen. Zu diesem Zweck kann sie einen Meinungsaustausch mit den Bevollmächtigten der Parteien abhalten, die gemeinsam oder gesondert gehört werden können.

 

2. Die von der Kommission angenommenen Empfehlungen werden in einem Bericht festgehalten, der vom Vorsitzenden der Kommission an die Bevollmächtigten weitergeleitet wird mit dem Ersuchen, der Kommission innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, ob die Parteien die Empfehlungen annehmen. Der Vorsitzende kann in dem Bericht auch die Gründe anführen, die nach Ansicht der Kommission die Parteien veranlassen könnten, die vorgelegten Empfehlungen anzunehmen. Die Kommission enthält sich in ihrem Bericht jeglicher abschließenden Schlußfolgerung hinsichtlich der Tatsachen und jeglicher förmlichen Entscheidung über Rechtsfragen, es sei denn, die Parteien hätten sie gemeinsam darum gebeten.

 

3. Nehmen die Parteien die von der Kommission vorgelegten Empfehlungen an, so wird ein Protokoll angefertigt, in dem die Bedingungen für die Annahme festgehalten werden. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und dem Sekretär unterzeichnet. Jede Partei erhält eine vom Sekretär unterzeichnete Abschrift. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.

 

4. Falls die Kommission beschließt, den Parteien keine Empfehlungen vorzulegen, wird ihre diesbezügliche Entscheidung in einem vom Präsidenten und dem Sekretär unterzeichneten Protokoll festgehalten. Jede Partei erhält eine vom Sekretär unterzeichnete Abschrift. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.

 

 

Artikel 21
 

1. Die Empfehlungen der Kommission werden den Parteien zur Prüfung vorgelegt, um eine gütliche Beilegung der Streitigkeit zu erleichtern. Die Parteien verpflichten sich, die Empfehlungen nach Treu und Glauben sorgfältig und objektiv zu prüfen.

 

2. Nimmt eine Partei die Empfehlungen nicht an, während die andere sie annimmt, so hat die Partei die andere schriftlich über die Gründe in Kenntnis zu setzen, derentwegen sie die Empfehlungen nicht annehmen konnte.

 

 

Artikel 22
 

1. Wenn beide Parteien die Empfehlungen nicht annehmen, jedoch eine Fortsetzung der Bemühungen wünschen, um eine Einigung zu anderen Bedingungen zu erreichen, so wird das Verfahren wieder aufgenommen. Artikel 24 findet auf das wiederaufgenommene Verfahren Anwendung, wobei die entsprechende Frist, die von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen verkürzt oder verlängert werden kann, mit der ersten Sitzung der Kommission nach der Wiederaufnahme des Verfahrens beginnt.

 

2. Wenn beide Parteien die Empfehlungen nicht annehmen und auch keine Fortsetzung der Bemühungen wünschen, eine Einigung zu anderen Bedingungen zu erreichen, so wird ein vom Vorsitzenden und dem Sekretär der Kommission unterzeichnetes Protokoll angefertigt, ohne darin die Bedingungen des vorgeschlagenen Vergleichs aufzunehmen, in dem festgehalten wird, daß die Parteien nicht in der Lage waren, sie anzunehmen und daß sie keine Fortsetzung der Bemühungen wünschen, eine Einigung zu anderen Bedingungen zu erreichen. Das Verfahren ist abgeschlossen, sobald jede Partei eine vom Sekretär unterzeichnete Abschrift des Protokolls erhalten hat.

 

 

Artikel 23
 

Nach Abschluß des Verfahrens übergibt der Vorsitzende der Kommission mit der vorherigen Zustimmung der Parteien die im Besitz des Sekretariats der Kommission befindlichen Dokumente entweder dem Generalsekretär der Vereinten Nationen oder einer von den Parteien einvernehmlich bestimmten anderen Person oder Institution. Unbeschadet der möglichen Anwendung von Artikel 26 Absatz 2 ist die Vertraulichkeit der Dokumente zu wahren.

 

 

Artikel 24
 

Die Kommission schließt ihre Arbeit innerhalb der von den Parteien vereinbarten Frist ab. Verlängerungen der Frist sind von den Parteien einvernehmlich festzulegen.

 

 

Kapitel VII
 

Vertraulichkeit der Tätigkeit und der Dokumente
 

der Kommission
 

 

Artikel 25
 

1. Die Sitzungen der Kommission finden unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt. Die Parteien sowie die Mitglieder und sachverständigen Berater der Kommission, die Bevollmächtigten und Rechtsbeistände der Parteien sowie der Sekretär und die Bediensteten des Sekretariats wahren streng die Vertraulichkeit aller Dokumente oder Erklärungen und jeglicher Mitteilung betreffend den Fortgang des Verfahrens, es sei denn, daß beide Parteien sich im voraus mit einer Offenlegung einverstanden erklärt haben.

 

2. Jede Partei erhält über den Sekretär beglaubigte Abschriften aller Protokolle der Sitzungen, bei denen sie vertreten war.

 

3. Jede Partei erhält über den Sekretär beglaubigte Abschriften aller eingegangenen urkundlichen Belege sowie von Sachverständigenberichten, Ermittlungsunterlagen und Zeugenaussagen.

 

 

Artikel 26
 

1. Außer in bezug auf die in Artikel 25 Absatz 3 genannten beglaubigten Abschriften bleibt die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit des Verfahrens und der Beratungen für die Parteien und für die Kommissionsmitglieder, die Sachverständigen und das Sekretariatspersonal nach dem Abschluß des Verfahrens in Kraft und erstreckt sich auch auf Empfehlungen und Vorschläge, die nicht angenommen wurden.

 

2. Ungeachtet dessen können die Parteien nach dem Abschluß des Verfahrens und im gegenseitigen Einvernehmen alle oder einige der Dokumente, die nach Absatz 1 als vertraulich zu behandeln sind, der Öffentlichkeit zugänglich machen oder die Veröffentlichung aller oder einiger dieser Dokumente genehmigen.

 

 

Kapitel VIII
 

Verpflichtung, nicht in einer Weise zu handeln,
 

die den Vergleich beeinträchtigen könnte
 

 

Artikel 27
 

Die Parteien enthalten sich während des Vergleichsverfahrens jeder Maßnahme, die die Streitigkeit verschärfen oder ausweiten könnte. Sie unterlassen insbesondere jede Maßnahme, die die von der Kommission unterbreiteten Empfehlungen beeinträchtigen könnte, sofern diese Empfehlungen nicht ausdrücklich von einer der Parteien abgelehnt wurden.

 

 

Kapitel IX
 

Wahrung der Rechtsstellung der Parteien
 

 

Artikel 28
 

1. Sofern von den beiden Parteien nicht anders vereinbart, ist keine Partei berechtigt, sich in einem anderen Verfahren, gleichviel ob vor einem Gericht, Schiedsgericht oder anderen Organen, Einrichtungen oder Personen, auf Ansichten oder Erklärungen, Zugeständnisse oder Vorschläge der anderen Partei während des Vergleichsverfahrens, die jedoch nicht angenommen wurden, oder auf den Bericht, die Empfehlungen oder die Vorschläge der Kommission zu berufen, sofern ihnen nicht beide Parteien zugestimmt haben.

 

2. Die Annahme der Empfehlungen der Kommission durch eine Partei bedeutet in keiner Weise eine Annahme der rechtlichen oder sachlichen Erwägungen, auf die sich die Empfehlungen gründen.

 

 

Kapitel X
 

Kosten
 

 

Artikel 29
 

Die Kosten des Vergleichsverfahrens und die Vergütung der im Einklang mit Artikel 15 ernannten sachverständigen Berater werden zu gleichen Teilen von den Parteien getragen.

 

 


50/51.
Durchführung der Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen bezüglich der Hilfe für Drittstaaten, die von der Anwendung von Sanktionen betroffen sind

Die Generalversammlung,

 

besorgt über die besonderen wirtschaftlichen Probleme, vor die sich bestimmte Staaten infolge der Durchführung von Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen gestellt sehen, die der Sicherheitsrat gegen andere Staaten ergriffen hat, sowie berücksichtigend, daß die Mitglieder der Vereinten Nationen nach Artikel 49 der Charta der Vereinten Nationen verpflichtet sind, einander bei der Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Maßnahmen gemeinsam handelnd Beistand zu leisten,

 

unter Hinweis darauf, daß Drittstaaten, die sich vor besondere wirtschaftliche Probleme dieser Art gestellt sehen, nach Artikel 50 der Charta das Recht haben, den Sicherheitsrat zwecks Lösung dieser Probleme zu konsultieren,

 

sowie unter Hinweis auf die Berichte des Sonderausschusses für die Charta und die Stärkung der Rolle der Vereinten Nationen von 1994 25/ und 1995 26/, welche Abschnitte über die Behandlung der Vorschläge zur Frage der Durchführung der Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen bezüglich der Hilfe für Drittstaaten, die von der Anwendung von Sanktionen nach Kapitel VII der Charta betroffen sind, durch den Ausschuß enthalten,

 

ferner unter Hinweis auf:

 

a) den Bericht des Generalsekretärs mit dem Titel “Agenda für den Frieden” 27/, insbesondere dessen Ziffer 41;

 

b) ihre Resolutionen 47/120 A vom 18. Dezember 1992 mit dem Titel “Agenda für den Frieden: Vorbeugende Diplomatie und damit zusammenhängende Fragen” und 47/120 B vom 20. September 1993 mit dem Titel “Agenda für den Frieden”, insbesondere deren Abschnitt IV mit dem Titel “Besondere wirtschaftliche Probleme aufgrund der Durchführung von Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen”;

 

c) das Positionspapier des Generalsekretärs mit dem Titel “Ergänzung zur ‘Agenda für den Frieden'” 28/;

 

d) die Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 22. Februar 1995 29/;

 

e) den Bericht des Generalsekretärs aufgrund der Mitteilung des Präsidenten des Sicherheitsrats 30/ über die Frage der besonderen wirtschaftlichen Probleme von Staaten aufgrund von Sanktionen, die nach Kapitel VII der Charta verhängt worden sind 31/;

 

f) die Berichte des Generalsekretärs über “Wirtschaftshilfe an die Staaten, die von der Durchführung der Resolutionen des Sicherheitsrats betroffen sind, mit denen Sanktionen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) verhängt wurden” 32/;

 

Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs über die Durchführung der Bestimmungen der Charta bezüglich der Hilfe für Drittstaaten, die von der Anwendung von Sanktionen nach Kapitel VII der Charta betroffen sind 33/,

 

unter Hinweis darauf, daß die Frage der Hilfe für Drittstaaten, die von der Anwendung von Sanktionen betroffen sind, vor kurzem in mehreren Foren, darunter in der Generalversammlung und ihren Nebenorganen sowie im Sicherheitsrat, behandelt worden ist,

 

sowie unter Hinweis auf die in der Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 16. Dezember 1994 34/ zum Ausdruck kommende Absicht des Sicherheitsrats, im Rahmen der Bemühungen des Rates zur Verbesserung des Informationsflusses und des Gedankenaustausches zwischen den Ratsmitgliedern und den anderen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen häufiger öffentliche Sitzungen abzuhalten, insbesondere in der Anfangsphase der Behandlung eines Themas,

 

betonend, daß bei der Ausarbeitung von Sanktionsregelungen die möglichen Auswirkungen der Sanktionen auf Drittstaaten gebührend berücksichtigt werden sollen,

 

sowie in diesem Zusammenhang unter Betonung der Befugnisse des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der Charta sowie der Hauptverantwortung des Rates nach Artikel 24 der Charta für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, um ein schnelles und wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu gewährleisten,

 

ferner unter Hinweis darauf, daß nach Artikel 31 der Charta ein Mitglied der Vereinten Nationen, das nicht Mitglied des Sicherheitsrats ist, ohne Stimmrecht an der Erörterung jeder vor den Sicherheitsrat gebrachten Frage teilnehmen kann, wenn der Rat der Auffassung ist, daß die Interessen dieses Mitglieds besonders betroffen sind,

 

in der Erkenntnis, daß Hilfe für Drittstaaten, die von der Anwendung von Sanktionen betroffen sind, zu einem wirksamen und umfassenden Vorgehen der internationalen Gemeinschaft bei vom Sicherheitsrat verhängten bindenden Sanktionen beitragen würde,

 

sowie in der Erkenntnis, daß es gilt, bei den internationalen Mechanismen der Zusammenarbeit sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Unterstützung die besonderen wirtschaftlichen Probleme von Staaten aufgrund der Durchführung von Sanktionen, die nach Kapitel VII der Charta verhängt wurden, zu berücksichtigen,

 

1. unterstreicht, wie wichtig es ist, daß möglichst frühzeitig Konsultationen nach Artikel 50 der Charta der Vereinten Nationen mit Drittstaaten geführt werden, die sich aufgrund der Durchführung von Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen, die vom Sicherheitsrat nach Kapitel VII der Charta verhängt wurden, vor besondere wirtschaftliche Probleme gestellt sehen, und daß die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf diese Staaten nach Bedarf frühzeitig und regelmäßig bewertet werden, und bittet zu diesem Zweck den Sicherheitsrat, geeignete Mittel und Wege zu prüfen, um die Arbeitsmethoden und -abläufe wirksamer zu gestalten, die er bei der Prüfung von Hilfeersuchen der betroffenen Staaten im Rahmen des Artikels 50 anwendet;

 

2. begrüßt die vom Sicherheitsrat ergriffenen Maßnahmen zur Erhöhung der Wirksamkeit und Transparenz der Sanktionsausschüsse und empfiehlt dem Rat eindringlich, sich weiterhin darum zu bemühen, die Arbeitsweise dieser Ausschüsse zu verbessern, ihre Arbeitsabläufe zu straffen und den Vertretern der Staaten, die sich aufgrund der Durchführung von Sanktionen vor besondere wirtschaftliche Probleme gestellt sehen, den Zugang zu diesen Ausschüssen zu erleichtern;

 

3. ersucht den Generalsekretär, im Rahmen der vorhandenen Mittel sicherzustellen, daß der Sicherheitsrat und seine Sanktionsausschüsse in der Lage sind, ihre Arbeit zügig durchzuführen, und in den zuständigen Dienststellen des Sekretariats entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit für die koordinierte Erfüllung der folgenden Aufgaben gesorgt ist:

 

a) auf Ersuchen des Sicherheitsrats und seiner Organe Zusammenstellung, Auswertung und Analyse von Informationen über die Auswirkungen von Sanktionsregelungen auf Drittstaaten, die von der Durchführung von Sanktionen möglicherweise oder tatsächlich in besonderer Weise betroffen sind, sowie über die sich daraus ergebenden Bedürfnisse dieser Staaten, und regelmäßige Unterrichtung des Sicherheitsrats und seiner Organe;

 

b) Beratung des Sicherheitsrats und seiner Organe, auf deren Ersuchen, über die besonderen Bedürfnisse oder Probleme dieser Drittstaaten und Vorlage möglicher Optionen, damit unter Wahrung der Wirksamkeit der Sanktionsregelungen die Handhabung der Regelungen oder die Regelungen selbst entsprechend angepaßt werden können, um die nachteiligen Auswirkungen auf solche Staaten abzumildern;

 

c) Zusammenstellung und Koordinierung von Informationen über internationale Hilfe, die von der Durchführung von Sanktionen betroffene Drittstaaten in Anspruch nehmen können, und offizielle Bereitstellung dieser Informationen an interessierte Mitgliedstaaten;

 

d) Prüfung innovativer und praktischer Hilfsmaßnahmen für die betroffenen Drittstaaten durch Zusammenarbeit mit zuständigen Institutionen und Organisationen innerhalb und außerhalb des Systems der Vereinten Nationen;

 

4. ersucht den Generalsekretär außerdem, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung über die Durchführung der Ziffer 3 und über mögliche Leitlinien für technische Methoden Bericht zu erstatten, die von den zuständigen Dienststellen des Sekretariats angewandt werden könnten,

 

a) um dem Sicherheitsrat und seinen Organen bessere Informationen und rasche Bewertungen über die tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen von Sanktionen auf Drittstaaten bereitzustellen, die sich auf Artikel 50 der Charta berufen;

 

b) um eine Methode zur Bewertung der Auswirkungen zu entwickeln, die Drittstaaten infolge der Durchführung von Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen tatsächlich entstanden sind;

 

c) um die Informationen über internationale wirtschaftliche oder sonstige Hilfe, die diese Drittstaaten gegebenenfalls in Anspruch nehmen können, zu koordinieren;

 

5. betont die bedeutsame Rolle, die der Generalversammlung, dem Wirtschafts- und Sozialrat und dem Programm- und Koordinierungsausschuß dabei zukommt, die wirtschaftliche Hilfe der internationalen Gemeinschaft und des Systems der Vereinten Nationen für Staaten, die sich aufgrund der Durchführung von vom Sicherheitsrat verhängten Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen vor besondere wirtschaftliche Probleme gestellt sehen, zu mobilisieren und gegebenenfalls zu überwachen;

 

6. bittet die Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, die internationalen Finanzinstitutionen, andere internationale Organisationen, die Regionalorganisationen und die Mitgliedstaaten, die besonderen wirtschaftlichen Probleme von Drittstaaten, die von nach Kapitel VII der Charta verhängten Sanktionen betroffen sind, auch künftig zu berücksichtigen und gegebenenfalls konkreter und unmittelbarer auf sie einzugehen und zu diesem Zweck Mittel und Wege zur Verbesserung der Konsultationsverfahren zu prüfen, um einen konstruktiven Dialog mit diesen Staaten aufrechtzuerhalten, insbesondere auch durch regelmäßige und häufige Zusammenkünfte sowie gegebenenfalls durch spezielle Zusammenkünfte zwischen den betroffenen Drittstaaten und der Gebergemeinschaft unter Beteiligung der Organe der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen;

 

7. ersucht den Sonderausschuß für die Charta und die Stärkung der Rolle der Vereinten Nationen, auf seiner Tagung im Jahr 1996 die Frage der Durchführung der Bestimmungen der Charta bezüglich der Hilfe für Drittstaaten, die von der Anwendung von Sanktionen nach Kapitel VII der Charta betroffen sind, auch weiterhin vorrangig zu behandeln und dabei den Bericht des Generalsekretärs 33/, die zu diesem Thema unterbreiteten Vorschläge, die auf der fünfzigsten Tagung der Generalversammlung im Sechsten Ausschuß abgehaltene Debatte zu dieser Frage, sowie insbesondere die Durchführung der Bestimmungen dieser Resolution zu berücksichtigen.

 

87. Plenarsitzung
11. Dezember 1995

 


50/52.
Bericht des Sonderausschusses für die Charta und die Stärkung der Rolle der Vereinten Nationen
Die Generalversammlung,

 

unter Hinweis auf ihre Resolution 3499 (XXX) vom 15. Dezember 1975, mit der sie den Sonderausschuß für die Charta und die Stärkung der Rolle der Vereinten Nationen eingesetzt hat, sowie auf ihre auf späteren Tagungen verabschiedeten einschlägigen Resolutionen,

 

sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 47/233 vom 17. August 1993 über die Neubelebung der Tätigkeit der Generalversammlung,

 

ferner unter Hinweis auf ihre Resolution 47/62 vom 11. Dezember 1992 über die Frage der ausgewogenen Vertretung und der Erhöhung der Zahl der Mitglieder im Sicherheitsrat,

 

eingedenk der Bestimmungen ihrer Resolution 50/55 vom 11. Dezember 1995,

 

im Bewußtsein der Erörterungen, die zur Zeit in den allen Mitgliedstaaten offenstehenden Arbeitsgruppen der Generalversammlung stattfinden, die sich mit den verschiedenen Aspekten der Neubelebung, der Stärkung und der Reform der Tätigkeit der Vereinten Nationen befassen,

 

mit Genugtuung über den Bericht der Allen Mitgliedstaaten offenstehenden Arbeitsgruppe zur Frage der ausgewogenen Vertretung und der Erhöhung der Zahl der Mitglieder im Sicherheitsrat und zu anderen mit dem Sicherheitsrat im Zusammenhang stehenden Fragen 35/,

 

eingedenk der Berichte des Generalsekretärs über die Tätigkeit der Vereinten Nationen, die der Generalversammlung auf ihrer siebenunddreißigsten 36/, neununddreißigsten 37/, vierzigsten 38/, einundvierzigsten 39/, zweiundvierzigsten 40/, dreiundvierzigsten 41/, vierundvierzigsten 42/, fünfundvierzigsten 43/, sechsundvierzigsten 44/, siebenundvierzigsten 45/, achtundvierzigsten 46/, neunundvierzigsten 47/ und fünfzigsten 48/ Tagung vorgelegt wurden, sowie der von den Mitgliedstaaten dazu zum Ausdruck gebrachten Auffassungen und Stellungnahmen,

 

unter Hinweis auf die Teile ihrer Resolution 47/120 B vom 20. September 1993, die für die Tätigkeit des Sonderausschusses von Bedeutung sind,

 

in Anbetracht dessen, daß es wünschenswert ist, daß der Sonderausschuß weitere Arbeiten auf dem Gebiet der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten durchführt,

 

unter Hinweis auf ihre Resolution 49/58 vom 9. Dezember 1994,

 

nach Behandlung des Berichts des Sonderausschusses über seine Tagung 1995 49/,

 

Kenntnis nehmend, von der Empfehlung des Sonderausschusses zu den rechtlichen Maßnahmen, die bezüglich der Frage der Streichung der “Feindstaaten”-Klauseln in den Artikeln 53, 77 und 107 der Charta der Vereinten Nationen 50/ am besten zu ergreifen sind,

 

in der Erwägung, daß die “Feindstaaten”-Klauseln in den Artikeln 53, 77 und 107 der Charta in Anbetracht der weitreichenden Veränderungen, die in der Welt eingetreten sind, hinfällig geworden sind,

 

feststellend, daß die Staaten, auf die sich diese Klauseln bezogen haben, Mitglieder der Vereinten Nationen sind und einen wertvollen Beitrag zu allen Bemühungen der Organisation leisten,

 

unter Berücksichtigung des komplexen Prozesses, der mit einer Änderung der Charta verbunden ist,

 

1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Sonderausschusses für die Charta und die Stärkung der Rolle der Vereinten Nationen 49/;

 

2. beschließt, daß der Sonderausschuß seine nächste Tagung vom 21. Februar bis 5. März 1996 abhalten wird;

 

3. bringt ihre Absicht zum Ausdruck, auf ihrer nächsten dafür geeigneten Tagung das in Artikel 108 der Charta der Vereinten Nationen vorgesehene Verfahren für eine Änderung der Charta, mit in die Zukunft gerichteter Wirkung, durch Streichung der “Feindstaaten”-Klauseln in den Artikeln 53, 77 und 107 einzuleiten;

 

4. ersucht den Sonderausschuß, auf seiner Tagung 1996 und im Einklang mit den Bestimmungen in Ziffer 5

 

a) der Behandlung aller Vorschläge betreffend die Frage der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit unter allen Aspekten im Hinblick auf die Stärkung der Rolle der Vereinten Nationen genügend Zeit zu widmen, und in diesem Zusammenhang sonstige Vorschläge betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu behandeln, die dem Sonderausschuß bereits vorgelegt wurden oder die ihm auf seiner Tagung 1996 vorgelegt werden könnten, namentlich den Vorschlag über die Stärkung der Rolle der Organisation und die Erhöhung ihrer Wirksamkeit sowie den überarbeiteten Vorschlag zur Erhöhung der Wirksamkeit des Sicherheitsrats in bezug auf die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, und zu erwägen, der Generalversammlung die gewünschte Prioritätenordnung zu empfehlen, was die weitere Behandlung angeht;

 

b) die Frage der Anwendung der Bestimmungen der Charta betreffend Hilfe für Drittstaaten, die von der Anwendung von Sanktionen nach Kapitel VII der Charta betroffen sind, auch weiterhin mit Vorrang zu behandeln und dabei den Bericht des Generalsekretärs 33/, die zu diesem Thema unterbreiteten Vorschläge, die auf der fünfzigsten Tagung der Generalversammlung im Sechsten Ausschuß geführte Erörterung dieser Frage und insbesondere die Durchführung ihrer Resolution 50/51 vom 11. Dezember 1995 zu berücksichtigen;

 

c) seine Arbeiten zur Frage der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten fortzusetzen und in diesem Zusammenhang seine Behandlung der Vorschläge betreffend die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten fortzusetzen, namentlich des Vorschlags betreffend die Einrichtung eines Streitbeilegungsdienstes, der seine Dienste im Frühstadium einer Streitigkeit anbietet oder tätig wird, sowie der Vorschläge zur Stärkung der Rolle des Internationalen Gerichtshofs;

 

d) seine Behandlung der Frage der Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und den regionalen Abmachungen oder Einrichtungen bei der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit fortzusetzen;

 

e) die Vorschläge betreffend den Treuhandrat zu behandeln;

 

f) den Stand des Repertory of Practice of United Nations Organs (Repertorium der Praxis der Organe der Vereinten Nationen) und das Repertoire of the Practice of the Security Council (Repertorium der Praxis des Sicherheitsrats) zu behandeln 51/;

 

5. beschließt, daß der Sonderausschuß von nun an allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen offensteht und auch künftig auf der Grundlage der Konsenspraxis arbeiten wird;

 

6. beschließt außerdem, daß der Sonderausschuß ermächtigt wird, Beobachter von Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die Mitglieder von Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation sind, zur Teilnahme an seinen Sitzungen zuzulassen, und beschließt ferner, zwischenstaatliche Organisationen einzuladen, immer dann an den Erörterungen in den Plenarsitzungen des Ausschusses über bestimmte Gegenstände teilzunehmen, wenn dieser der Auffassung ist, daß ihre Teilnahme seiner Tätigkeit förderlich wäre;

 

7. bittet den Sonderausschuß, auf seiner Tagung 1996 neue Fragen zu benennen, die er im Rahmen seiner künftigen Tätigkeit behandeln könnte, mit dem Ziel, einen Beitrag zur Neubelebung der Tätigkeit der Vereinten Nationen zu leisten, und zu erörtern, wie er den Arbeitsgruppen der Generalversammlung auf diesem Gebiet behilflich sein könnte;

 

8. ersucht den Sonderausschuß, der Generalversammlung auf ihrer einundfünfzigsten Tagung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen;

 

9. beschließt, den Punkt “Bericht des Sonderausschusses für die Charta und die Stärkung der Rolle der Vereinten Nationen” in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

 

87. Plenarsitzung
11. Dezember 1995

 


50/53.
Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus
Die Generalversammlung,

 

unter Hinweis auf ihre Resolution 49/60 vom 9. Dezember 1994, mit der sie die Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus verabschiedet hat,

 

sowie unter Hinweis darauf, daß die Mitglieder des Sicherheitsrats in der Erklärung, die der Präsident des Sicherheitsrats am 31. Januar 1992 anläßlich der Tagung des Sicherheitsrats auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs herausgegeben hat 52/, ihrer tiefen Besorgnis über internationale terroristische Handlungen Ausdruck verliehen und betont haben, daß die internationale Gemeinschaft gegen alle derartige Handlungen wirksam vorgehen muß,

 

ferner unter Hinweis auf die Erklärung anläßlich des fünfzigsten Jahrestages der Vereinten Nationen 53/,

 

zutiefst beunruhigt darüber, daß in der ganzen Welt nach wie vor terroristische Handlungen verübt werden,

 

betonend, daß es notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten und zwischen internationalen Organisationen und Institutionen und regionalen Organisationen und Abmachungen und den Vereinten Nationen weiter zu stärken, um den Terrorismus in allen seinen Formen und Ausprägungen zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen,

 

nach Prüfung des Berichts des Generalsekretärs vom 24. August 1995 54/,

 

1. verurteilt entschieden alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken als kriminell und nicht zu rechtfertigen;

 

2. erklärt erneut, daß kriminelle Handlungen, die dazu gedacht oder darauf ausgelegt sind, die breite Öffentlichkeit, einen bestimmten Personenkreis oder bestimmte Personen zu politischen Zwecken in Terror zu versetzen, unter keinen Umständen zu rechtfertigen sind, gleichviel welche politischen, weltanschaulichen, ideologischen, rassischen, ethnischen, religiösen oder sonstigen Erwägungen zu ihrer Rechtfertigung geltend gemacht werden 55/;

 

3. bekräftigt die in der Anlage zu Resolution 49/60 enthaltene Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus;

 

4. fordert alle Staaten nachdrücklich auf, die Bestimmungen der Erklärung in allen ihren Aspekten nach Treu und Glauben tatkräftig zu fördern und umzusetzen;

 

5. fordert alle Staaten außerdem nachdrücklich auf, ihre Zusammenarbeit zu verstärken, um sicherzustellen, daß diejenigen, die sich, gleichviel in welcher Form, an terroristischen Aktivitäten beteiligen, nirgends Zuflucht finden;

 

6. fordert alle Staaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Verpflichtungen aus den bestehenden internationalen Übereinkünften nachzukommen, die Grundsätze des Völkerrechts voll zu beachten und zur weiteren Entwicklung des Völkerrechts auf diesem Gebiet beizutragen;

 

7. erinnert an die Rolle des Sicherheitsrats bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, wann immer dieser eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt;

 

8. ersucht den Generalsekretär, die Umsetzung der Erklärung genau zu verfolgen und einen Jahresbericht über die Durchführung von Absatz 10 der Erklärung vorzulegen, unter Berücksichtigung der in seinem Bericht 54/ dargelegten Modalitäten sowie der von den Staaten auf der fünfzigsten Tagung der Generalversammlung in der Aussprache im Sechsten Ausschuß zum Ausdruck gebrachten Auffassungen 56/;

 

9. beschließt, den Punkt “Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus” in die vorläufige Tagesordnung ihrer einundfünfzigsten Tagung aufzunehmen.

 

87. Plenarsitzung
11. Dezember 1995

 

 


50/54.
Überprüfung des in Artikel 11 des Statuts des Verwaltungsgerichts der Vereinten Nationen vorgesehenen Verfahrens
Die Generalversammlung,

 

nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs 57/,

 

feststellend, daß sich das in Artikel 11 des Statuts des Verwaltungsgerichts der Vereinten Nationen vorgesehene Verfahren bei der Regelung von Verwaltungsstreitigkeiten in der Organisation weder als konstruktiv noch als nutzbringend erwiesen hat, und Kenntnis nehmend von den diesbezüglichen Auffassungen des Generalsekretärs,

 

1. beschließt, das Statut des Verwaltungsgerichts der Vereinten Nationen in bezug auf Urteile, die das Gericht nach dem 31. Dezember 1995 fällt, wie folgt zu ändern:

 

a) Artikel 11 wird gestrichen;

 

b) Die bisherigen Artikel 12, 13 und 14 werden zu den Artikeln 11, 12 und 13, und in Artikel 9 Absatz 3 werden die Worte “Artikel 14” durch “Artikel 13” ersetzt;

 

c) Artikel 10 Absatz 2 wird geändert, indem die Worte “Artikel 11 und 12” durch “Artikel 11” ersetzt werden;

 

2. beschließt außerdem, daß das Statut des Gerichts in bezug auf vor dem 1. Januar 1996 gefällte Urteile des Gerichts auch weiterhin Anwendung findet, als ob die in Ziffer 1 genannten Änderungen nicht vorgenommen worden seien;

 

3. betont, wie wichtig es für das Personal wie auch für die Organisation ist, daß innerhalb der Vereinten Nationen eine faire, effiziente und prompte interne Rechtspflege gewährleistet ist, wozu auch wirksame Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten gehören.

 

87. Plenarsitzung
11. Dezember 1995

 


50/55.
Überprüfung der Rolle des Treuhandrats
Die Generalversammlung,

 

Kenntnis nehmend von dem Vorschlag Maltas betreffend die Überprüfung der Rolle des Treuhandrats 58/, von den anderen Vorschlägen und verschiedenen Auffassungen, welche die Mitgliedstaaten auf der fünfzigsten Tagung der Generalversammlung hinsichtlich der Beschlußfassung über die Zukunft des Treuhandrats geäußert haben, sowie von dem Bericht des Generalsekretärs über die Tätigkeit der Vereinten Nationen 59/,

 

sowie davon Kenntnis nehmend, daß die allen Mitgliedstaaten offenstehende hochrangige Arbeitsgruppe der Generalversammlung zur Stärkung des Systems der Vereinten Nationen eine gründliche Überprüfung der Studien und Berichte der zuständigen Organe der Vereinten Nationen und der Vorlagen der Mitgliedstaaten und Beobachter sowie der Studien und Berichte von unabhängigen Kommissionen, nichtstaatlichen Organisationen, Institutionen, Wissenschaftlern und anderen Sachverständigen zu Themen im Zusammenhang mit der Neubelebung, Stärkung und Reform des Systems der Vereinten Nationen vornehmen wird,

 

ferner unter Hinweis auf die Rolle des Sonderausschusses für die Charta und die Stärkung der Rolle der Vereinten Nationen,

 

1. ersucht den Generalsekretär, die Mitgliedstaaten darum zu bitten, bis spätestens 31. Mai 1996 schriftliche Stellungnahmen zur Zukunft des Treuhandrats abzugeben;

 

2. ersucht den Generalsekretär außerdem, der Generalversammlung möglichst bald und noch vor Ende ihrer fünfzigsten Tagung einen Bericht mit den Stellungnahmen der Mitgliedstaaten zu dieser Frage zur angemessenen Behandlung vorzulegen.

 

87. Plenarsitzung
11. Dezember 1995