19. März 2024

Zwangsversteigerungsverfahren wird, verursacht durch aktiven Widerstand (GG 20/4), “aufgehoben” – Erfolgsmeldung !!

http://ralfkeser.wordpress.com/2012/03/05/zwangsversteigerungsverfahren-wird-verursacht-durch-aktiven-widerstand-gg-204-aufgehoben-erfolgsmeldung/

 

 

Hochgeladen von am 29.02.2012

“AG” Luckenwalde…. Info: http://www.derweisseknopf.de
nur Richter nach Art.101.GG dürfen eine Verhandlung oder Sitzung eröffnen.
1.nun nach § 201 StGB
Aufnahmen(Bild&Ton) ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung
zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
dies ist nun ohne Zweifel der fall.
2.hinzu kommt das die Heerschaften im ÖFFENTLICHEN Dienst sind.
* (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer unbefugt o 1. das !!!!! nichtöffentlich !!!!!! gesprochene Wort eines anderen
auf einen Tonträger aufnimmt oder……..
!!!!! nichtöffentlich !!!!!! …was gemerkt.
3. kommt hinzu um den § 201 StGB Anwenden zu können bräuchten sie einen
Gesetzlichen Richter nach Art.101GG und Staatliche Gerichte was ohne
§ 15 GVG ein Kunstwerk wäre. § 15 GVG lautete “Alle Gerichte sind Staats Gerichte”dieser ist Weggefallen.!!

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Eine Antwort zu Zwangsversteigerungsverfahren wird, verursacht durch aktiven Widerstand (GG 20/4), “aufgehoben” – Erfolgsmeldung !!

FRAI schreibt:

http://www.Bund-für-das-Recht.de

Die Fragwürdigkeit der meisten Versteigerungen bzw. Insolvenzverfahren

Die erschreckend hohe Anzahl, der in den Tageszeitungen bekannt gegebenen Hausversteigerungen sind schon zur Gewohnheit geworden. Dahinter verbergen sich aber Familienschicksale. Mittlerweile ist wohl jedem klar, dass es jeden treffen kann, Haus und Hof zu verlieren. Nicht selten gehen dabei auch die Ehegemeinschaften auseinander, werden Familien zerrissen und Kinder sind gezwungen am Existenzminimum zu leben. Die Kinderarmut ist ja schon zum Thema in den Medien geworden. Das Erbe, auf das eigentlich die Kinder später Anspruch gehabt hätten, ist plötzlich weg.

Dabei sind die meisten Insolvenzverfahren nicht mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vereinbar. Denn wer unverschuldet seine Darlehen nicht zurückzahlen kann, ist nicht zur Rückzahlung seiner Schulden verpflichtet.

Um ein Beispiel zu nennen: (indirekt aufgeführt in unserer website unter Staatshaftung)

Was kann ein braver Familienvater dafür, der mühsam ein Haus gebaut hat und den dafür notwendigen Kredit regelmäßig getilgt hat, wenn seine Firma seinen Arbeitsplatz kündigen muss, weil die Firma durch die kriminellen Machenschaften der Banken (z.B. durch Basel II) keine Kredite mehr erhält, obwohl die Auftragsbücher voll waren? – Dieser Familienvater kann schlichtweg nichts dafür! – Und in diesem Fall ist er nicht verpflichtet den Kredit zurückzuzahlen!

§ 275 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- Ausschluss der Leistungspflicht

Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Wessen Haus also, wie in ähnlichen Fällen, versteigert werden soll, kann sich mit gutem Gewissen zur Wehr setzen. Und das geht folgender Maßen:

Wie Sie nun bereits aus anderen Infoblättern von uns wissen, setzen Staatsanwälte, Richter, Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher keine Unterschriften auf die Dokumente.

Wird das Haus versteigert, wird also der Ersteigerer ebenfalls kein rechtswirksames Dokument erhalten, das ihm die Rechte auf das Grundstück oder das Haus überträgt. Daran ändert auch der Grundbucheintrag nichts, denn wie bei einem Kaufvertrag ist hier die Unterschrift des Verkäufers – in diesem Fall eben die Unterschrift des Gerichtsvollziehers/Rechtspflegers nötig. Der Ersteigerer würde also Geld bezahlen, für einen Vertrag, der niemals Rechtswirksamkeit erhält (siehe unser Infoblatt rechtskräftig/rechtswirksam). Da keine Staatshaftung besteht (siehe unser Infoblatt Folgen der fehlenden Staatshaftung), kann er sein Geld auch nicht wieder zurückfordern, dass er aufgrund eines rechtsunwirksamen Vertrages bezahlt hat, denn er hat, wegen der fehlenden Unterschrift, auch niemanden, gegen den er Klage erheben könnte. Allenfalls könnte er die falsch beglaubigende Justizangestellte haftbar machen.

Infolge des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.2007 (BGBl. I Nr. 59, Seite 2614 vom 29.11.2007) – siehe Art. 4 § 1 -, ist das Grundgesetz -GG- weitgehend aufgehoben. Die Gerichtsbarkeit war in den Artikeln 92 bis 104 geregelt. Jetzt aber gelten nur noch die Artikel 73, 74 und 75. Nach Absatz 2 dürfen deutsche Gerichte nur noch in Schiedsgerichtsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten verhandeln. Damit ist noch einmal die Aufhebung des Gerichtsverfassungsgesetzes -GVG-, der Strafprozessordnung -StPO- und derZivilprozessordnung -ZPO-, durch die Streichung der Geltungsbereiche bestätigt. Damit stehen auch die Zwangsversteigerungen durch BRD-Gerichte nicht mehr auf gesetzlichem Boden.

Machen Sie also den Ersteigerer darauf aufmerksam, daß er, solange er keine rechtswirksame Unterschrift des Gerichtsvollziehers/Rechtspflegers erhält, kein Eigentumsrecht erwirbt und sein Geld letztendlich umsonst ausgibt.

Selbst wenn der Rechtspfleger unterschrieben hat, könnte es sein, daß die Zwangsversteigerung rechtsunwirksam ist, weil der Schuldner ohne eigenes Verschulden in die Zahlungsunfähigkeit gekommen ist (siehe oben BGB § 275).