21. November 2024

Der Stand der deutschen Rechtsbereinigungsgesetze und Sammlungen 1996

http://archiv.jura.uni-sb.de/Rechtsbereinigung/Dissertation/Bereinig-II-7.html

 

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II. Der Stand der deutschen Rechtsbereinigungsgesetze und Sammlungen 1996


1. Baden-Württemberg

Baden-Württemberg verfügt über keine – staatliche oder private – Bereinigte Sammlung des gesamten Landesrechts. Das einzige Rechtsbereinigungsgesetz (RBG), das eine Positivliste mit Ausschlußwirkung für nicht darin aufgenommene Vorschriften einschloß, datiert vom 12.2.1980; [902] die zugehörigen Verordnungen vom 4.3.1980. [903] Verordnungsrecht, das auf bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen beruhte, wurde durch eine von der rein landesrechtlichen Bereinigungsverordnung getrennte Verordnung bereinigt. Seither gab es in diesem Bundesland nur noch explizite Aufhebungen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, und zwar außer durch das erste Bereinigungsgesetz noch durch Gesetz vom 4.7.1983 und Verordnung vom 19.3.1984, [904] durch das sogenannte zweite RBG vom 7.2.1994 [905] und das dritte RBG vom 18.12.1995. [906] Diese beinhalteten keine formelle Bereinigung, nennen keinen Bereinigungszeitraum und keinen Stichtag. Insgesamt sind bisher stark 600 Vorschriften aufgehoben worden, wobei diese Aktionen nach Einschätzung der Regierung keine für den Bürger fühlbaren Reduktionen des materiellen Rechts bewirkten. [907] Als “kleine Münze” einer Bereinigten Sammlung wird seit 1980 die Bestandsliste mit EDV-Unterstützung des Statistischen Landesamtes fortgeschrieben und erschien von 1981 bis 1995 jährlich, seither unregelmäßig als “Gültigkeitsverzeichnis” des Innenministeriums ohne Verordnungs- oder Gesetzesrang. Die darin enthaltenen systematischen Gliederungsziffern lehnen sich nur teilweise an die Systematik des Bundesrechts an. Das Verzeichnis weist auch Verwaltungsvorschriften nach. Eines seiner Probleme für eine systematische Dokumentation besteht darin, daß verschiedene Vorschriften, die sich nicht eindeutig auf einen Anwendungsbereich beschränken, bei mehreren Sachgebieten einen Eintrag mit eigener Kennziffer aufweisen, ohne daß ein Querverweis erfolgt. Weiterhin ist bedenklich, daß Kennziffern aufgehobener Vorschriften neu vergeben werden, so daß die Entwicklung von deren Historie zumindest erschwert wird.

2. Bayern

In einem ersten Bereinigungskomplex entstand hier die Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts BayBS. Die beiden Bereinigungsgesetze vom 12.5.1956 und vom 15.7.1957, [908] das Gesetz vom 25.3.1958 betreffend die Aufhebung von Besatzungsrecht, [909] die Bereinigungsverordnung vom 25.7.1957 [910] sowie das Bundesgesetz vom 7.11.1959 [911] bildeten die normativen Grundlagen für die negative Ausschlußwirkung dieser Sammlung. Stichtag war der 1.1.1957 und der Bereinigungszeitraum umfaßte die Jahre 1802 – 1956. Auf weitere Bereinigungen durch Aufhebungsgesetze vom 22.7.1968 und vom 6.4.1981, [912] letzteres vorkonstitutionelles Recht betreffend, folgte das Bayerische Rechtssammlungsgesetz vom 10.11.1983. [913] Es enthielt eine Liste des geltenden Landesrechts und ordnete an, daß alle Vorschriften, die nicht in seiner Anlage aufgeführt waren, mit Ablauf des 31.12.1983 außer Kraft traten. Auch regelte es die Ersetzung der BayBS durch die Bayerische Rechtssammlung BayRS. Dabei handelt es sich um eine Volltextsammlung des gesamten Bayerischen Landesrechts, das am 1.1.1983 in Geltung stand. Die Sammlung umfaßt nach einer Sachgebietssystematik fünf fest gebundene Bände und ist verbindlich gemäß der Bekanntmachung über die Bayerische Rechtssammlung vom 22.1.1985. [914] Ein jährlich aktualisierter, ebenfalls gebundener Fortführungsnachweis der Staatskanzlei zur Rechtssammlung bringt in der Systematik des Registerbandes zur BayRS Hinweise auf neue Vorschriften und Änderungsnormen. Der Volltext wird nicht bereinigt. Der Fortführungsnachweis ist mit einer salvatorischen Klausel versehen, wonach Fehler vorkommen können und die Sammlung nur als Vereinfachung zum Nachschlagen im “geltenden Recht” dient, so daß die BayRS selbst also nicht den Anspruch erhebt, das geltende Recht verbindlich darzustellen. Seit 1983 hat keine Bereinigung mit Gesetzeskraft mehr stattgefunden.

3. Berlin

Das erste RBG Berlins vom 24.11.1961 [915] betraf das seit 1806 verkündete Preußische Recht und mündete 1966 in die Publikation “Sammlung des in Berlin geltenden Preußischen Rechts 1806-1945”. Das zweite RBG vom 15.12.1965 [916] bereinigte formell das seit 1945 erlassene Landesrecht und führte zu einer zweibändigen “Sammlung des bereinigten Berliner Landesrechts 1945-1967”. Ein Abschlußgesetz zum zweiten RBG vom 19.2.1970 [917] legte dessen Stichtag auf den 31.12.1967 fest. Das dritte RBG vom 12.10.1976 [918] hatte als Stichtag den 1.1.1975 und betraf ehemaliges Reichsrecht, das als Landesrecht fortgilt, sowie ehemalige “Ortssatzungen”. Ferner sind zu nennen die Besatzungsrecht betreffenden Gesetze vom 11.9.1958 und 5.12.1958 [919] sowie drei reine Aufhebungsgesetze vom 21.12.1982, 4.4.1984 und vom 6.4.1987. [920] Nach der Wiedervereinigung erging das Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28.9.1990, [921] das am 20.12.1990 in Kraft trat. [922] Es begründete die Erstreckung des Westberliner Landesrechts auf ganz Berlin und enthielt bereits die explizite Außerkraftsetzung vieler Einzelvorschriften von als Landesrecht fortgeltendem DDR-Recht. In seiner Nachfolge schlugen sich die weiteren Bereinigungsarbeiten nieder im dritten Gesetz zur Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 19.12.1991 [923] und im vierten Aufhebungsgesetz vom 25.6.1992, [924] jeweils mit identischer Zielsetzung und akribischer Vorarbeit.
Dieser intensiven Tätigkeit entspricht auch die Existenz einer Bereinigten Sammlung, nämlich der “BRV – Berliner Rechtsvorschriften”. Sie bildet das geltende Landesrecht nach Sachgebieten gegliedert systematisch ab, umfaßt vier Bände Loseblattordner, wird seit 1978 herausgegeben von der Landesregierung unter der Verantwortung des Justizsenators und durch regelmäßige Nachlieferungen aktuell gehalten. Ihr kommt kein Gesetzesrang und keine Ausschlußwirkung zu. Auffallend ist, daß die verwendeten Gliederungsziffern so eng an das Bundesrecht angelehnt sind, wie dies in Kapitel 4, Unterabschnitt “Anwendungsmodell”, vorgeschlagen wurde. Diese Sammlung wäre also tauglich für einen automatisierten Abgleich mit Bundesrecht aus überschneidenden Anwendungsbereichen.

4. Brandenburg

In Brandenburg publiziert das Justizministerium zwar keine Bereinigte Sammlung, aber jährlich einen Fundstellennachweis, also ein Register. Es enthält Angaben über alle im Gesetz- und Verordnungsblatt seit 1.1.1992 veröffentlichten Gesetze und Rechtsverordnungen, die, systematisch nach Sachgebieten geliedert, aufgenommen sind. Die Gliederungsziffern weichen teilweise erheblich von der Bundesrechtssystematik ab. Im Anschluß findet sich ein chronologischer Überblick über diese Rechtsmasse. Weiterhin wird der Zugang erleichtert durch ein Stichwortverzeichnis, eine Synopse zwischen Gliederungsnummern und Normabkürzungen sowie zwei Anlagen. Anlage 1 enthält eine nach Erlaßdatum sortierte Liste derjenigen Vorschriften aus dem Bestand des als Landesrecht weitergeltenden DDR-Rechts und des neuen Landesrechts, die durch brandenburgische Rechtsvorschriften aus der Zeit nach der Wiedervereinigung ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden sind. Implizite Derogationen wurden nicht berücksichtigt. Dieses Konzept wird als “kleine Rechtsbereinigung” bezeichnet und führte auch dazu, daß ausdrücklich durch brandenburgisches Recht für weitergeltend erklärtes DDR-Recht in den Übersichten mit einem Plus-Zeichen vor der Gliederungsziffer gekennzeichnet wurde. Anlage 2 enthält Angaben über nach Artikel 9 des Einigungsvertrages als Landesrecht fortgeltende in Betracht kommende Vorschriften der ehemaligen DDR. Diese Liste wurde von einer Arbeitsgruppe “Rechtsbereinigung” in Zusammenarbeit zwischen den neuen Ländern erstellt. Als Beurteilungszeitpunkt wurde der 3.10.1990 gewählt, [925] was insofern problematisch sein könnte, als die grundgesetzliche Kompetenzordnung, auf die Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages verweist, 1994 modifiziert worden ist. Es handelt sich lediglich um “Feststellungen” ohne normative Wirkung. Es ist allerdings geplant, auf der Grundlage dieser Feststellungen ein brandenburgisches RBG zu erlassen, das im Sinne einer Positivliste ausdrücklich bestimmt, welche Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR als Landesrecht in Kraft bleiben. [926] Lediglich im Vorbereitungsstadium befindet sich die Erforschung und Bereinigung des in Brandenburg fortgeltenden partikularen Reichsrechts und (preußischen) Landesrechts. In den Fortführungsnachweis hat es noch keinen Eingang gefunden. [927]

5. Bremen

Als Sonderbände des Gesetzblattes sind zwei fest gebundene Bereinigte Sammlungen mit Ausschlußwirkung erschienen, und zwar die “Sammlung des Bremischen Rechts” und die “Sammlung des Bremischen Rechts (früheres Reichsrecht)”. Die erste beruht auf dem RBG vom 12.5.1964 [928] mit dem Stichtag 31.3.1963, das sich auf alle im bremischen Gesetzblatt verkündeten Rechtsvorschriften des Landes einerseits und der Stadtgemeinde Bremen andererseits erstreckte. Die zweite wurde veranlaßt durch das RBG vom 18.10.1966 [929] und beinhaltet früheres Reichsrecht, das als Landesrecht fortgilt. Beide Gesetze ermächtigen den Senator für Justiz und Verfassung dazu, die Sammlungen fortzuführen. Dies geschieht in einer sachgebietlich gegliederten Loseblattausgabe, die in drei Ordnern beide Sammlungen zusammengefaßt hat. Die Bereinigungsgesetze messen diesen ministeriellen Bereinigungsprodukten keine Ausschlußwirkung bei. Einzig verbindliche Rechtsquelle ist damit auch hier das Landesgesetzblatt. Neue Bereinigungsgesetze sind nicht ergangen. Interessant ist die Kautele jeweils in § 2 Abs. 3 der beiden Bereinigungsgesetze, wonach zwar ministerielle Bekanntmachungen der Neufassung in der Sammlung enthalten sind, jedoch die diesen Konsolidierungen zugrundeliegenden Ausgangstexte als in die Sammlung aufgenommen gelten.

6. Hamburg

Ähnlich wie in Bremen wurde auch in Hamburg die “Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts”, bestehend aus zwei gebundenen Sondernummern des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes vom 21.7.1961 und vom 24.4.1970, durch eine von der Exekutive besorgte Loseblattausgabe “Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg” fortgeführt. Daneben existiert noch eine stets aktualisierte Loseblattausgabe der Zuständigkeitsanordnungen des Senats. Die erste Bereinigungsaktion ging aus vom “Gesetz über die Sammlung des hamburgischen Landesrechts” vom 22.1.1960, [930] dessen Anlage Ausschlußwirkung zukam. Es folgten Gesetze zur Aufhebung entbehrlich gewordenen Landesrechts in den Jahren 1961, 1963, das zweite Rechtssammlungsgesetz vom 23.6.1969, [931] Aufhebungsgesetze von 1973 und 1980, [932] ein “Verwaltungsrechtsbereinigungsgesetz vom 12.3.1984, [933] sowie weitere Aufhebungsgesetze vom 5.2.1985 und 16.1.1989. [934] Die letzte Aufhebungsverordnung datiert vom 26.2.1991. [935] Formelle Bereinigungsaktionen sind nicht mehr durchgeführt worden und die Loseblattsammlung hat keine Ausschlußwirkung für Gesetze. Überdies ist das Grundwerk dieser Sammlung seit längerem vergriffen.

7. Hessen

In Hessen wird die Bereinigung bestimmt durch das Gesetz zur Bereinigung des Hessischen Landesrechts vom 6.2.1962, [936] geändert durch das Berichtigungsgesetz vom 17.2.1965 [937] und hinsichtlich fortgeltenden Reichsrechts ergänzt durch Gesetz vom 31.10.1972. [938] Dieses Gesetz führte eine formelle Bereinigung von landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen durch, nahm mehrere Normarten von der Bereinigungswirkung aus und instituierte die Erstellung einer Bereinigten Sammlung, die im Anhang auch die Staatsverträge enthält. Es hatte eine Anlage II, die überholte Verweisungen in und auf Rechtsvorschriften explizit korrigierte. Es legte sich ausdrücklich in § 6 keine positive Geltungswirkung zu. Die Bekanntmachung in Form einer systematisch gegliederten Bereinigten Sammlung wurde dem Justizminister übertragen. Diese Ermächtigung umfaßt das Recht, Einleitungs- und Schlußformeln wegzulassen, Schreibweisen anzupassen und Unstimmigkeiten zu beseitigen. Diese Sammlung führt der Justizminister gemäß § 7 Abs. 6 als sogenannten Zweiten Teil des Hessischen Gesetz- und Verordnungsblattes fort. Allerdings genießt sie keine Verbindlichkeit; ihr kommt gegenüber dem Ersten Teil keine Ausschluß- oder sonstige Bereinigungswirkung zu. Seit 1972 wurde mit Ausnahme einer Aufhebung von Bußgeldvorschriften [939] keine globale parlamentarische Bereinigung mehr durchgeführt.

8. Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern gibt der Innenminister einen Fundstellennachweis in Loseblattform heraus. Eine Volltextübersicht des geltenden Rechts existiert nicht. Das Land ist ebenfalls an der Arbeitsgruppe “Rechtsbereinigung” beteiligt. Mit einem Abschluß der landesrechtlichen Bereinigung rechnete der Innenminister “nicht vor 1995”. [940] Ein Rechtsbereinigungsgesetz wurde bisher nicht erlassen.

9. Niedersachsen

Das erste RBG dieses Bundeslandes vom 17.2.1959 und die zugehörige Bereinigungsverordnung vom 24.2.1959 [941] befaßten sich mit Landesrecht aus der Zeit vom 9.5.1945 bis zum 31.12.1958 und führten zu einem Band bereinigten Landesrechts mit Ausschlußwirkung, der als Sonderband des Gesetz- und Verordnungsblattes erschien. Das zweite Gesetz zur Bereinigung des niedersächsischen Rechts vom 30.3.1963 [942] betraf fortgeltende landes- und reichsrechtliche Vorschriften aus der Epoche 1.1.1919 bis 8.5.1945, die in einem Band 2 ebenfalls systematisiert und publiziert wurden. Der dritte Sonderband behandelte 1967 noch in Kraft befindliche Rechtsvorschriften heterogener Historie, die in Preußen, Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Pyrmont zwischen 1806 und 1918 erlassen worden sind. Die so stufenweise entstandene Bereinigte Sammlung wird durch jährliche Vorschriftenregister aktualisiert. Schlichte Aufhebungsgesetze ergingen noch 1985, 1989 und 1990. [943] Bereinigungsgesetze sind nicht mehr erlassen worden. Eine Volltextsammlung existiert nicht, und dem jährlichen Fortführungnachweis kommt auch keine Ausschlußwirkung zu. Ein EDV-gestütztes Informationssystem des Justizministeriums zur Verwaltung der Fortführungsarbeit ist bisher noch nicht mit dem Volltext der Vorschriften hinterlegt. Im Zusammenhang mit diesen Entwicklungen werden aber seit der Nummer 6/1994 den Vorschriften im GVBl. Gliederungsziffern beigeschrieben, was die Konsolidierung erleichtert.

10. Nordrhein-Westfalen

Hingegen existiert seit 1962 eine “Sammlung des bereinigten Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen” in Loseblattform, die bereits 8 Ordner umfaßt und von der Landesregierung besorgt wird. Sie besteht neben dem chronologischen Gesetzblatt, welches allein verbindlich für den tatsächlichen Rechtszustand ist. Die Systematik dieser Sammlung findet sich in Gliederungsziffern wieder, die auch im herkömmlichen Gesetz- und Verordnungsblatt den neuen Texten jeweils zugeschrieben werden.
Die Erstbereinigung geschah wie in Niedersachsen in drei Schritten. Das erste RBG [944] sammelte das Landesrecht aus der Zeit von 1945 – 1956, und beauftragte die Landesregierung, das Ergebnis als Sonderband des GVBl. zu publizieren. Weitergeltendes preußisches Recht aus dem Abschnitt 1806 – 1945 wurde aufgrund des zweiten RBG [945] im Jahre 1962 veröffentlicht. Als Landesrecht fortgeltendes Reichsrecht wurde 1970 als weiterer Sonderband des GVBl. gemäß dem dritten RBG [946] in bereinigter Form dargestellt. An legislativer Bereinigungsarbeit folgten nur noch zwei Aufhebungsgesetze vom 18.12.1984 und vom 6.10.1987. [947]

11. Rheinland-Pfalz

Anknüpfend an die wechselvolle Verfassungsgeschichte dieses Landes sind hier besonders viele Einzelschritte für die Erstbereinigung gemacht worden, und partikulare Strukturen blieben teilweise erhalten. Das erste RBG vom 6.3.1961 [948] befand über die Weitergeltung von rheinland-pfälzischem Landesrecht aus der Zeit von 1946 – 1960 sowie von Recht der Gebietskörperschaften Hessen-Pfalz und Rheinland-Hessen-Nassau. Dem zweiten RBG vom 22.7.1965, betreffend bayerische Vorschriften [949] folgte am 5.4.1968 ein drittes RBG, [950] das sich mit preußischen, nassauischen und oldenburgischen Normen in den heutigen Regierungsbezirken Koblenz, Trier und Montabaur befaßte, und das vierte RBG vom 20.11.1969, [951] welches fortgeltende Vorschriften Rheinhessens sammelte oder verwarf. Im fünften RBG vom 20.12.1971 [952] wurden reichsrechtliche Normen auf ihre Weitergeltung überprüft. Nach einer gewissen Pause folgte ein sogenanntes “Erstes Rechtsvereinfachungsgesetz vom 7.2. 1983”, ein reines Aufhebungsgesetz ohne Positivliste, [953] und mit Datum vom 16.2.1987 das sechste RBG, [954] das hauptsächlich nach 1945 erlassenes Landesrecht durchforstete. Zwischen 1961 und 1986 ergingen außerdem sieben Rechtsbereinigungsverordnungen. Das siebte RBG vom 5.10.1990 [955] und die achte RBVO vom 4.12.1990 [956] sowie das achte RBG vom 12.10. 1995 [957] enthalten lediglich explizite Aufhebungen von Landesrecht, aufgeteilt in die Epochen vor und nach 1945.
Die Ergebnisse dieser Arbeiten finden sich wieder in der “Sammlung des bereinigten Landesrechts Rheinland-Pfalz (Bereinigte Sammlung)”. Sie umfaßt 3 Ordner in Loseblattform und wird regelmäßig aktualisiert. Der Sammlung kommt keine Ausschlußwirkung zu und sie ist auch kein gesetzliches oder gar verfassungsmäßiges Verkündungsorgan. Das Parlament ist an ihrer Erstellung nicht beteiligt. Es handelte sich ursprünglich um ein Produkt der Landesregierung, genauer des Justizministeriums. Seit 1988 ist ihre Erstellung privatisiert und wird vom Nomos Verlag besorgt. Vorübergehend war ihr Inhalt auf der CD-ROM “Das Deutsche Bundesrecht” desselben Verlages mit aufgenommen. [958]

12. Saarland

Im Saarland führt das Justizministerium eine Bereinigte Sammlung, der bisher vier Rechtsbereinigungsgesetze verbindlich Inhalte geliefert haben, deren Inhalt aber weder Ausschlußwirkung noch Geltungsgarantie zukommt. Auch die Anlagen zu den Bereinigungsgesetzen haben nur Ausschlußfunktion. Die Gesetze wiederholen ausdrücklich die Vorbehalte aus dem Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts, wonach eine Aufnahme in die Liste der nicht aufgehobenen Vorschriften nicht bewirkt, daß eine materiell oder kompetenziell ungültige Norm gültig wird. Die Sammlung ist nach Sachgebieten gegliedert, in Loseblattform, und sie weist im Anhang auch Staatsverträge nach, die von Bereinigungsgesetzen ausgeklammert werden. Das 1. saarländische RBG vom 8.4.1970 [959] betraf alle nach 1945 und vor 1970 erlassenen Vorschriften aus dem heutigen Landesgebiet. Das zweite RBG vom 4.10. 1972 [960] bereinigte ausschließlich vorkonstitutionelles Recht, und auch das dritte RBG vom 27.3.1974 [961] hatte solche Normen aus preußischer, bayerischer und oldenburgischer Quelle zum Gegenstand. Das vierte RBG vom 26.1.1994 [962] bereinigte global Vorschriften, die nach heutiger Kompetenzordnung saarländische Landesgesetze und -verordnungen darstellen, und aktualisierte alle drei vorangehenden Gesetze. Stichtag war der 31.12.1993. Ein problematischer Punkt dieses Gesetzes liegt darin, daß zwar die Bereinigte Sammlung Aufnahme in den Legislativakt gefunden hat (§ 6), daß deren Aktualität explizit drucktechnischen und haushälterischen Erwägungen untergeordnet wurde.

13. Sachsen

Sachsen hat die Bereinigungsarbeit nach dem Vorbild von Rheinland-Pfalz insofern privatisiert, als der Nomos Verlag eine Bereinigte Sammlung des Landesrechts besorgt. Bis Ende 1995 ist allerdings kein RBG ergangen. Der privaten Bereinigten Sammlung kommt auch keine legislativ abgesicherte Ausschlußwirkung zu, einzig verbindliche Rechtsquelle ist das Gesetzblatt geblieben. In die Bereinigte Sammlung ist auch das als Landesrecht weitergeltende DDR-Recht nicht im Volltext eingearbeitet, ebensowenig wie etwaige als Landesrecht weitergeltende Vorschriften aus der Zeit vor 1945.

14. Sachsen-Anhalt

Auch für das Land Sachsen-Anhalt erarbeitet der Nomos Verlag die Bereinigte Sammlung. Es ist bis Mitte 1996 kein RBG zur Verabschiedung gelangt. Hinsichtlich Rechtsvorschriften aus der Zeit vor der Wiedervereinigung ist ebenfalls auf Sachsen zu verweisen. Das Land ist derzeit an den Tätigkeiten der bereits genannten Arbeitsgruppe “Rechtsbereinigung” der neuen Länder beteiligt, die zumindest Listen möglicherweise weitergeltender Vorschriften erstellt. Konkrete Gesetzesvorlagen sind hieraus aufgrund der in Artikel 9 des Einigungsvertrages angelegten vielschichtigen materiellen Gültigkeitsprobleme jedoch noch nicht entstanden.

15. Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein verfügt über eine Bereinigte Sammlung in fest gebundener Form, deren Systematik der Gliederung des BGBl. Teil III entspricht. Diese Sammlung kam zustande durch die Bereinigungsgesetze vom 5.4.1971 und vom 13.12.1973. [963] Da inzwischen kein RBG mehr ergangen ist, und die Sammlung auch nicht im Sinne eines Loseblattwerkes fortgeführt werden konnte, ist die Publikation bereinigter Volltexte auf dem einmal erreichten Stand vom 31.12.1971 geblieben und die Rechtssicherheit bezweckende Ausschlußwirkung durch Zeitablauf entwertet. Den Vorläufer bildeten zwei Sonderbände des Landesrechts, durch Gesetze von 1961 und 1963 entstanden, und mit dem Stichtag 31.12.1963 versehen. Für verläßliche Informationen ist man auf die Qualität der Inhaltsverzeichnisse und Stichwortlisten des chronologischen Gesetzblattes angewiesen, weil nicht das gesamte Landesrecht so gut verkäuflich ist, daß es durch konsolidierte Publikationen privatwirtschaftlicher Verlage abgedeckt wäre.

16. Thüringen

In Thüringen ist die Bereinigungsarbeit zweigleisig privatisiert worden. Außer der Erstellung einer Bereinigten Sammlung durch den Nomos Verlag ist dieses Bundesland als erstes mit einer eigenen Juris-Normendatenbank nach dem Vorbild des konsolidierten Bundesrechts vertreten. Auch hierzu ist allerdings anzumerken, daß fortgeltendes DDR-Recht nur als Register ohne Anspruch auf Vollständigkeit und materielle Gültigkeit existiert, kein Volltextnachweis verfügbar ist, sowie daß weitergeltendes Reichs- und Landesrecht aus der Zeit vor 1945 bisher nicht ermittelt worden ist. Insofern ist Thüringen bisher ebensowenig beispielhaft wie viele alte Bundesländer. Es steht aber zu vermuten, daß es relativ leicht fallen wird, neue Vorschriften im erprobten juris-System à jour zu halten, und auch, daß Rückwärtserfassung und Konsolidierung weniger Schwierigkeiten machen, wenn sie computerbasiert erfolgen. In dieser Hinsicht ist ein wichtiger Schritt gemacht. Das Land wird hinsichtlich der weitgehenden Privatisierung darauf achten, daß tatsächlich das gesamte Landesrecht, also auch entlegenere Regelungskomplexe, in den beiden Sammlungen nachgewiesen wird. Ein RBG, das allein eine Gültigkeitsgarantie für den Benutzer einer Bereinigten Sammlung begründen kann, steht allerdings auch hier noch aus.


[902] GBl. 1980, 98.
[903] GBl. 1980, 137 und 206.
[904] GBl. 1983, 265 und 1984, 281.
[905] GBl. Bad.-Württ. 1994, 73.
[906] GBl. 1996, 29 – 42.
[907] Bad.-Württ. LT-Drs. 11/6379, Begründung zum Entwurf des 3. RBG, 31 a.E.
[908] GVBl. 1956, 91 und 1957, 233.
[909] GVBl. 1958, 39.
[910] GVBl. 1957, 259.
[911] BGBl. I 1959, 678.
[912] GVBl. 1968, 235 und 1981, 85.
[913] GVBl. 1983, 1013.
[914] GVBl. 1985, 11.
[915] GVBl. 1961, 1647.
[916] GVBl. 1965, 1955.
[917] GVBl. 1970, 426.
[918] GVBl. 1976, 2452.
[919] GVBl. 1958, 866 und 1288.
[920] GVBl. 1982, 2125; 1984, 539 und 1987, 1302.
[921] GVBl. 1990, 2119.
[922] Bekanntmachung in GVBl. 1990, 2349.
[923] GVBl. 1991, 294.
[924] GVBl. 1992, 204.
[925] Brandenburgisches Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten, Das brandenburgische Landesrecht, Fortführungsnachweis 1995, Anlage 2, Erläuterungen, 233.
[926] A.a.O.
[927] A.a.O., 3.
[928] GBl. 1964, 53.
[929] GBl. 1966, 137.
[930] GVBl. 1960, 9.
[931] GVBl. 1969, 129.
[932] GVBl. 1980, 361.
[933] GVBl. 1984, 61.
[934] GVBl. 1985, 62 und 1989, 5.
[935] GVBl. 1991, 65.
[936] GVBl. 1962, 21.
[937] GVBl. I 1965, 33.
[938] GVBl. I 1972, 349.
[939] Gesetz vom 4.11.1987, GVBl. I 1987, 193.
[940] Fundstellennachweis, 3.
[941] GVBl. 1959, 9 und 25.
[942] GVBl. 1963, 147.
[943] GVBl. 1985, 246; 1989, 345 und 1990, 101.
[944] GVBl. 1957, 119.
[945] GVBl. 1961, 325.
[946] GVBl. 1970, 18.
[947] GVBl. 1984, 806 und 1987, 342.
[948] GVBl. 1961, 51, berichtigt 112.
[949] GVBl. 1965, 157.
[950] GVBl. 1968, 48.
[951] GVBl. 1969, 169.
[952] GVBl. 1971, 282.
[953] GVBl. 1983, 17.
[954] GVBl. 1987, 39.
[955] GVBl. 1990, 289.
[956] GVBl. 1990, 384.
[957] GVBl. 1995, 421.
[958] Herberger, jur-PC 1994, 2521.
[959] ABl. 1970, 377.
[960] ABl. 1972, 607.
[961] ABl. 1974, 462, berichtigt 609.
[962] ABl. 1994, 506.
[963] GVBl. 1971, 182 und 1973, 440.


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