21. Dezember 2024

Geschäftsanweisung SGB II Nr. 8 vom 23.02.2012 – Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA)

http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/GA-SGB-2-NR-08-2012-02-23.html

SP II 21 / SP II 23 – II-1101.1

23.02.2012
22.02.2013
Weisung (GA Nr. 08/2012)

Bezug: § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II, Europäisches Fürsorgeabkommen, Fachliche Hinweise zu § 7 SGB II, Arbeitshilfen „Ausländer – Ansprüche nach dem SGB II“

Zusammenfassung

Die Bundesrepublik Deutschland hat für Leistungen nach dem SGB II einen Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) erklärt. Dieser ist mit Wirkung zum 19.12.2011 in Kraft getreten. Damit finden die Leistungsausschlussgründe nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II ab dem 19.12.2011 auf Angehörige der EFA-Staaten wieder Anwendung.

1. Ausgangssituation

Das Bundessozialgericht hatte mit Urteil vom 19.10.2010 (B 14 AS 23/10) entschieden, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II für Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens keine Anwendung findet. Die BA hat dieses Urteil umgesetzt und verbindlich geregelt, dass die Ausschlussgründe der § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II für Staatsangehörige der EFA-Staaten keine Anwendung finden.

Die Bundesrepublik Deutschland hat nunmehr u. a. für Leistungen nach dem SGB II den folgenden Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabgekommen erklärt:

„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt keine Verpflichtung, die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Leistungen an Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Staatsangehörigen zuzuwenden.“

Der Vorbehalt ist mit Wirkung zum 19.12.2011 in Kraft getreten.

Damit finden die Ausschlussgründe nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II auf die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des EFA wieder Anwendung.

Dies betrifft die Staatsangehörigen der folgenden Staaten:

  • Belgien
  • Dänemark
  • Estland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Irland
  • Island
  • Italien
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Norwegen
  • Portugal
  • Schweden
  • Spanien
  • Türkei
  • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

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2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

entfällt

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3. Eigene Entscheidung und Absicht

Um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen und die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung der gemeinsamen Einrichtungen sicherzustellen, wird die Verfahrensweise in Bezug auf die genannte Neuregelung bis zur Neufassung der Fachlichen Hinweise zu § 7 SGB II mit dieser GA verbindlich geregelt.

Die Fachlichen Hinweise zu § 7 SGB II und die Arbeitshilfen „Ausländer – Ansprüche nach dem SGB II“ werden in Kürze angepasst und nach Beendigung des Abstimmungsprozesses neu veröffentlicht. Darüber hinaus ist zum 20.03.2012 die Veröffentlichung eines Geschäftsprozesses „Ausschlusstatbestand Ausländer“ vorgesehen. Die Arbeitshilfen wurden bis auf Weiteres aus dem BA-Intranet entfernt.

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4. Einzelaufträge

Die Regionaldirektionen beraten und unterstützen zu Fragen der Umsetzung in den gemeinsamen Einrichtungen.

Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtungen stellen
sicher, dass die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jobcenter die übermittelte Rechtsauffassung kennen und anwenden.

Sind für Angehörige der oben genannten Staaten Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden, überprüfen die gemeinsamen Einrichtungen die Bewilligungsentscheidung. Sind die betroffenen Personen von Leistungen nach dem SGB II nunmehr gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II bzw. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen, ist die Bewilligung gem. § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Die Staatsangehörigkeit von Personen kann im opDs über das Merkmal 15_staat abgefragt werden. Zur Identifizierung der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des EFA im laufenden Leistungsbezug steht eine opDS-Musterabfrage in der Wissensdatenbank opDS unter der Rubrik „Abfragen“ unter dem Titel „Musterabfrage zur Staatsangehörigkeit EFA-Vertragsstaaten“ zur Verfügung.

Adressatenkreis:

  • Geschäftsführungen: VG der RD, VG der AA, GF der Jobcenter, Berater/-innen Führungsunterstützung
  • Regionaldirektionen: Programmbereichsleiter/-innen SGB II, Programmberater/-innen Leistung SGB II, Stab Recht, Fachkräfte KRM
  • gemeinsame Einrichtungen:
    • BL alle, TL alle
    • Fachkräfte / Fachassistenten/-innen – Leistungen/Recht
    • Fachkräfte SGG, KRM, Nachwuchskräfte

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Bundesagentur für ArbeitStand 23.02.2012

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