21. Dezember 2024

Zu unserer Staatsangehörigkeit

Nazi-Gesetze und -Verordnungen zur Kastration des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG)
oder: Wie die Staatsangehörigkeit der Deutschen abgeschafft werden sollte.

Nachfolgend sollen die Gesetze vorgestellt werden, die durch die Nationalsozialisten geschaffen oder geändert wurden und die trotz Nichtigkeit der genannten Gesetze für die BRD-Staatssimulation ( BRD des Vereinigten Deutschlands = Rechtsnachfolger der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes) – zumindest in Teilen – fortgelten.

Das kastrierte Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913

Die durch die Nazis durchgeführten Änderungen am RuStAG lebten auch nach dem Untergang der Ära der Nationalsozialisten fort, man war der Auffassung, daß die durch die Nationalsozialisten vorgenommenen Änderungen übernommen werden konnten. Diese Betrachtungsweise wurde auch dann angewendet, wenn die ändernden Gesetze selbst aufgehoben wurden. Die Änderungen durften nur nicht gegen die von den Alliierten aufgestellten Rechtsgrundsätze verstoßen. Ob diese ändernden Gesetze überhaupt verfassungsgemäß in der Zeit der Nationalsozialistischen Regierungszeit zustandegekommen waren, interessierte die BRD-Oberen damals nicht und diese Überlegungen interessieren offenbar auch heute noch niemanden. Es wurde sogar vom Bundes-Grundgesetz-Gericht (fälschlich: Bundesverfassungsgericht) geäußert, daß die von den Nationalsozialisten aufgestellten Verordnungen, Gesetze, etc. und die von diesen geschlossenen Verträge fortgelten, so äußerte sich das Bundes-Grundgesetz-Gericht wohlwollend über den Nazi – Staat als Gesetzgeber beim Abschluß des sog. Reichskonkordats zwischen dem Deutschen Reich und dem heiligen Stuhl vom 20. Juli 1933.

Wikipedia schreibt hierzu:

Dabei stellte das Gericht zunächst fest, dass die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich identisch mit dem Deutschen Reich ist (vgl. Rechtslage des Deutschen Reiches nach 1945). Da ungeachtet der massiven Vertragsverletzungen seitens des nationalsozialistisch regierten Deutschlands das Konkordat nie gekündigt worden sei, sondern vielmehr diese Verletzungen gerügt wurden, bestehe das Konkordat nach wie vor fort und binde die Bundesrepublik. Unschädlich sei, dass es auf Grundlage des nationalsozialistischen Ermächtigungsgesetzes abgeschlossen wurde und damit nicht im Verfahren zustande kam, das die Weimarer Reichsverfassung vorsah. Die nationalsozialistische Gewaltherrschaft habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits faktisch durchgesetzt; wie bei anderem vorkonstitutionellem Recht sei die Art des Zustandekommens daher unschädlich.

So schreibt das Bundes-Grundgesetz-Gericht dann in seinem Urteil:

Die deutsche staatsrechtliche Grundlage für die Befugnis zum Abschluß des Reichskonkordats war das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (BGBl. I S. 141), das sogenannte Ermächtigungsgesetz. Sein Art. 4 lautet: 122
“Verträge des Reichs mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.” 123
Der Reichspräsident vertrat nach Art. 45 Abs. 1 WRV das Reich völkerrechtlich und konnte im Namen des Reichs Bündnisse und andere Verträge mit auswärtigen Mächten schließen; auf Grund des Art. 4 des Ermächtigungsgesetzes bedurfte er nicht mehr der in Art. 45 Abs. 3 WRV vorgesehenen Zustimmung dem Reichstags für Verträge mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zustimmung des Reichstags nach der Weimarer Verfassung für Konkordate erforderlich war, denn in jedem Fall beseitigte das Ermächtigungsgesetz dieses Erfordernis. Wenn das Ermächtigungsgesetz galt, dann können Einwendungen gegen die Gültigkeit des Abschlusses des Reichskonkordats aus der mangelnden Zustimmung des Reichstags nicht hergeleitet werden. 124
Gemessen an den Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung war das sogenannte Ermächtigungsgesetz ungültig. Es bedarf hierüber jedoch keiner näheren Ausführungen, denn über seine Gültigkeit kann nicht nach den Bestimmungen dieser Verfassung entschieden werden. Das Ermächtigungsgesetz muß als eine Stufe der revolutionären Begründung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft angesehen werden. Es schuf anstelle der bisherigen eine neue Kompetenzordnung. Diese neue Kompetenzordnung hatte sich jedenfalls zur Zeit der Ratifikation des Konkordats (September 1933) tatsächlich durchgesetzt, und zwar nach innen und nach außen. Gemäß den Bestimmungen des Ermächtigungsgesetzes waren bereits vor dem Abschluß des Konkordats vom Deutschen Reich eine Reihe von völkerrechtlichen Verträgen geschlossen worden, vor allem der Viermächtepakt zwischen Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien vom 15. Juli 1933 (Politische Verträge, herausgegeben von Viktor Bruns, Bd. 1, Berlin 1936, S. 348). Die neue Kompetenzordnung war also international anerkannt. Sie funktionierte auch nach innen. 125
Man kann nicht die Existenz einer revolutionär gesetzten Kompetenzordnung bejahen, aber den unter dieser Kompetenzordnung gesetzten Staatsakten und Normen die Geltung versagen. Vielmehr führt die Anerkennung der Geltung einer Kompetenzordnung zwangsläufig zu der Folgerung, die Möglichkeit der Entstehung gültigen Rechts unter dieser Kompetenzordnung anzunehmen. (Vgl. auch BVerfGE 2, 248, 253; 3, 90, 94; 6, 132; BGHZ 5, 96 ff.). Mit der Anerkennung der neuen Kompetenzordnung ist noch nichts darüber ausgesagt, ob die auf ihrer Grundlage erlassenen Gesetze und Verordnungen als gültiges Recht anerkannt werden können. Dafür kommt es auf ihren Inhalt an. Sie können dann nicht als gültiges Recht anerkannt werden, wenn sie gegen das Wesen und den möglichen Inhalt des Rechts verstoßen. In dieser Hinsicht können Bedenken gegen das Reichskonkordat nicht erhoben werden.

Nach Aussage des Bundes-Grundgesetz-Gerichtes konnte also die nationalsozialistische Regierung rechtswirksame Gesetze und Verordnungen erlassen, weil sich die “Kompetenzordnung des auf Basis des Ermächtigungsgesetzes aufgebauten Diktaturstaates faktisch nach innen und außen durchgesetzt hatte”.

Schauen wir uns als nächstes das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1933 an:

Dessen Inhalt lautet:

Artikel 1

Die Volksvertretungen der Länder werden aufgehoben.

Artikel 2

(1) Die Hoheitsrechte der Länder gehen auf das Reich über.
(2) Die Landesregierungen unterstehen der Reichsregierung.

Artikel 3

Die Reichsstatthalter unterstehen der Dienstaufsicht des Reichsministers des Innern.

Artikel 4

Die Reichsregierung kann neues Verfassungsrecht setzen.

Artikel 5

Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

Artikel 6

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.

Keiner dieser Artikel ist objektiv völkerrechtswidrig und jeder kann mit dem damaligen Zeitgeist erklärt werden, und doch beseitigt er die durch die Verfassung vom 11. August 1919 in Deutschland errichtete Demokratie. Die Verfassung wurde ja bereits durch das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 23./24.03.1933 faktisch außer Kraft gesetzt, usurpiert. Der Reichstag war de facto entmachtet, hatte bereits nichts mehr zu sagen, die Abgeordneten hatten sich selbst abgeschafft.

Hierzu lesen wir bei Wikipedia folgendes:

Mit den Gesetzen der 1920er Jahre, vor allem der Stresemannschen und Marxschen Ermächtigungsgesetze, waren gefährliche Vorbilder für den Verfassungsbruch geschaffen worden. Als Adolf Hitler zu Beginn des Jahres 1933 seine Diktatur zu festigen suchte, strebte er zielgerichtet auf ein Ermächtigungsgesetz zu. Sein Gesetz vom 24. März 1933 unterschied sich aber in entscheidenden Punkten von dem Marxschen aus dem Jahre 1923:[29]

  • 1933 entschieden die Abgeordneten nicht mehr frei, sondern waren durch den nationalsozialistischen Terror bereits eingeschüchtert.
  • Hitlers Regierung sollte nach seinem Ermächtigungsgesetz nicht nur Verordnungen, sondern Gesetze und auch Verträge mit dem Ausland beschließen können.
  • Die so beschlossenen Gesetze konnten von der Verfassung abweichen.
  • Die Regelung war thematisch nicht beschränkt und sollte vier Jahre dauern.
  • Weder ein Reichstagsausschuss noch der Reichsrat konnten Kontrolle ausüben bzw. wenigstens nachträglich die Aufhebung fordern.

Ein weiterer Unterschied besteht in der parlamentarischen Situation: Im Gegensatz zum Minderheitskabinett Marx hatte Hitler seit den Wahlen vom 5. März 1933 zusammen mit der DNVP eine absolute Mehrheit im Reichstag.[30] Hitlers Absicht war es, den Reichstag auszuschalten, die Verfassung de facto außer Kraft zu setzen und dennoch den Schein der Legalität zu wahren. Das Gesetz ist durch den Ausschluss der kommunistischen Abgeordneten, die illegal im Reichstag anwesenden bewaffneten und uniformierten SA- und SS-Angehörigen, sowie die illegal durchgeführte Geschäftsordnungsänderung verabschiedet worden.

Der Verfassungsbruch ist aber nicht einfach nur eine nette Tatsache, über die man wohlfeine Diskussionen führen kann, sondern hat rechtlich die Nichtigkeit der entsprechenden Gesetze zur Folge. Es wurde ja nicht einfach nur gegen die Verfassung, sondern zudem wurde auch gegen zahlreiche Strafgesetze verstoßen. Immerhin wurde den Abgeordneten entsprechende Folgen im Falle der Ablehnung des Gesetzes angedroht, sie wurden körperlich an der Teilnahme zu den Abstimmungen gehindert, widerrechtlich verhaftet, etc., der Verfassungs- und Rechtsverstoß ist also offensichtlich. Daß ein gegen die geltende Verfassung verstoßendes Gesetz dessen Nichtigkeit zur Folge hat, sollte einleuchtend sein. Nicht zuletzt daher haben die Alliierten auch nach 1945 zahlreiche Gesetze nochmals aufgehoben, nicht etwa, weil sie von deren bisheriger Gültigkeit ausgegangen waren, sondern um eventuelle Unklarheiten über die Geltung bei den Deutschen von vornherein auszuräumen, die noch von deren Gültigkeit ausgingen, hier eine Übersicht bei Wikipedia. Praktisch wurde die gesamte Rechtsordnung auf den Stand 30. Januar 1933, den Tag bevor Adaolf Hitler Reichskanzler wurde, zurückgestellt. Dies, um klar aufzuzeigen, daß die gesamten Gesetze, Verordnungen etc. nichtig, ungültig, unanwendbar waren.

Auf dem Gesetz über den Neuaufbau des Reiches basiert auch die Verordnung über die “deutsche Staatsangehörigkeit”. Diese scheinbar einen Segen bringende Verordnung beseitigt die bisher durch das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) definierten Staatsangehörigkeiten, die sich an den Bundesstaaten orientierten, die nach der neuen Verfassung vom 11. August 1919 als Reichsländer bezeichnet wurden. So gab es eben die Staatsangehörigkeit Preußen, die von Braunschweig, Oldenburg, Württemberg, Sachsen, Baden und so weiter. Nach der neuen Verordnung hieß es für kurze Zeit auf den Pässen “deutsch” für die vermeinlich nun existierende “deutsche Staatsangehörigkeit”, später wurde durchgängig “Deutsches Reich” verwendet, noch etwas später wurden hier sogar komplett neue Pässe gedruckt, die vorn nicht mehr den sechseckigen Reichsadler (weil die noch aus der Weimarer Republik stammten), sondern den mit ausgebreiteten Schwingen auf dem Kranz mit der Swastika sitzend verwendeten und auf der ersten Innenseite war statt dem Ausfüllfeld für die Staatsangehörigkeit hier bereits “Deutsches Reich” eingedruckt, damit es keine anderslautenden Staatsangehörigkeitsangaben mehr geben konnte.

Sehen Sie nachfolgend die unterschiedlichen Modelle:

Modell zur Zeit der Weimarer Republik (hier Staatsangehörigkeit: Sachsen):

Modell nach Einführung der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit, Angabe hier “Staatsangehörigkeit: deutsch”:

Modell mit eingedrucktem “Staatsangehörigkeit: Deutsches Reich”, aber noch Weimarer Adler (Außeneinband wie zuvor, daher hier fortgelassen):

Modell nach 1937 (neue Außen- und Innengestaltung mit Nazi-Adler):

Die Bundesregierung und die Bundes”behörden” wenden jedoch, in derselben Manier, wie sie das seit 1990 ungültige, weil ohne Geltungsbereich nicht mehr anwendbare, Grundgesetz nach wie vor anwenden und auch noch als “Verfassung” bezeichnen, die Gesetze der Nationalsozialisten an. Andererseits werden Bürger, die die tatsächliche Rechtslage kennen und argumentieren, daß der Staat das Deutsche Reich ist und die Bundesrepublik Deutschland nur eine Verwaltung der besetzten Gebiete dieses Staates ist (was im übrigen völlig den Tatsachen entspricht und jederzeit nachgeprüft werden kann), als Nazis diffamiert, obwohl ganz offensichtlich die wahren Nazis in den Amtsstuben, den vermeintlichen “Parlamenten” und den “Gerichten” sitzen, die weiterhin die Anwendung von Nazi-Gesetzen und -Verordnungen praktizieren und der Bürger auch noch obendrein gezwungen wird, mit “Dokumenten” herumzulaufen und sie zu benutzen, die ihm eine in Wahrheit nicht existierende Staatsangehörigkeit “DEUTSCH” oder eben eine “deutsche Staatsangehörigkeit” attestieren, die jedoch ausnahmslos niemand haben kann, denn es gibt hierzu keinerlei gültiges Gesetz oder Verordnung.

An dieser Tatsache ändern auch die in der Nachkriegszeit erlassenen Änderungsgesetze nichts, da ersatzlos untergegangene Gesetze und Verordnungen nicht mit Hilfe von Änderungsgesetzen wieder Gesetzeskraft erlangen können. Auf diese Rechtslage hat mit bindender Wirkung für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen das Tribunal Gènèral de la Zone Francaise D`Occupation Rastatt als oberste Instanz auch für die übrigen Alliierten mit Urteil vom 06.01.1947 wie folgt hingewiesen:

Das vorerwähnte Urteil (red. Anmerkung: LG Offenburg vom 29.11.1946, 1 Js 980/46) wird infolgedessen aufgehoben unter besonderer Betonung, daß die vom Tribunal Gènèral geltend gemachten und tatsächlichen Entscheidungsgründe für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen bindend sind.

Die tragenden Gründe für diese höchstrichterliche rechtsetzende Entscheidung lauten wie folgt:

„In weiterer Erwägung, daß das Gericht [red. Anmerkung: Landgericht Offenburg in seiner Entscheidung 1 Js 980/46] zu Unrecht behauptet hat, daß die Hitlerregierung bis zum 14.07.1933 verfassungsmäßig war, daß im Gegenteil feststeht, daß die Wahl zum Reichstag vom 05. März 1933 unter Umständen zustande gekommen ist, die eine offenkundige, von der Regierung begangene Gesetzeswidrigkeit und Gewaltanwendung darstellen, daß das sogenannte Ermächtigungsgesetz vom 23.03.1933 entgegen der Behauptung, daß es der Verfassung entspreche, in Wirklichkeit von einem Parlament erlassen worden ist, das infolge Ausschlusses von 82 ordnungsgemäß gewählten Abgeordneten eine gesetzwidrige Zusammensetzung hatte und daß es durch die Vereinigung aller Vollmachten in der Hand von Hitler alle wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen und normalen Rechtsgrundsätzen entsprechenden Regierung verletzt.
In der Erwägung, daß die Regierung Hitlers weder vor noch nach dem 21.03.1933 sich auf ein Vertrauensvotum eines ordnungsgemäß zusammengesetzten Parlaments gestützt hat, ein Erfordernis, das von der damals geltenden Verfassung vom 11. August 1919 aufgestellt war.

Aus all diesen Gründen erläßt das Tribunal Gènèral de la Zone Francaise D’Occupation Rastatt als oberste Instanz folgendes Urteil:

Die Verordnung vom 21. März 1933 ist im Hinblick auf die Artikel 46, 49 und 68 ( in ihrem ursprünglichen Wortlaut ) der Verfassung vom 11. April 1919 verfassungswidrig.

Das erlassene Urteil [red. Anmerkung: LG Offenburg v. 29.11.1946 – 1 Js 980/46 in der Strafsache gegen Tillessen wegen Mordes] steht, da es geeignet ist, den Hitlergeist lebendig zu erhalten im Widerspruch mit der internationalen Rechtsordnung der Vereinten Nationen, ebenso wie mit der Rechtsordnung Deutschland selbst.

Das vorerwähnte Urteil wird infolgedessen aufgehoben unter besonderer Betonung, daß die vom Tribunal Gènèral geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen bindend sind.”

Diese Rechtslage hat sich bis heute nicht geändert. Entscheidend ist das „Zweite Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.2007.“ Dort sind in Artikel 4 „Bereinigung des Besatzungsrechts“ unter § 3 die Folgen der Aufhebung eindeutig geregelt. Dort heißt es:

„Rechte und Pflichten, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, bleiben von der Aufhebung unberührt und bestehen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils des Überleitungsvertrages [vom 26.05.1952] fort.“

Gemäß Art. 139 Grundgesetz sind der Bundesgesetzgeber, die Bundesbehörden und die Gerichte einschließlich des “Bundesverfassungsgerichtes” auf Dauer gehindert, diese Rechtslage zu ändern oder aufzuheben.
Da die Feststellung des Tribunal Général vom 06.01.1947, daß sowohl der Reichstag als auch die Reichsregierung seit dem 05.03.1933 nicht von der Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.1919 legitimiert waren, mit bindender gesetzlicher Kraft vom damaligen Souverän im deutschen Rechtssystem verankert worden ist, hat sie bis heute und weiterhin gemäß Artikel 139 Grundgesetz Bindewirkung für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen.
Das Tribunal Général hatte keine Veranlassung, neben den Gerichten und Verwaltungsbehörden auch den Gesetzgeber zu erwähnen, da er selbst gesetzgeberische Kraft hatte. Die Verpflichtung des Bundesgesetzgebers in die vom Tribunal Général unwiderruflich ausgesprochene Bindewirkung der Feststellung, daß sowohl der Reichstag als auch die Reichsregierung seit dem 05.03.1933 nicht von der Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.1919 legitimiert waren, ist erst im Überleitungsvertrag vom 26.05.1952 ergänzt worden.
In seiner gem. § 31 Abs. 1 BerfGG alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte zwingend bindende Entscheidung vom 14.02.1968 BverfGE 23, 98 hat das BverfG sich zum „Unrecht, das gegen konstituierende Grundsätze des Rechts verstößt“, im 3. Leitsatz wie folgt geäußert (siehe hier):

„Einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechtes verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, dass es angewendet und befolgt wird.“

Das bedeutet, daß das gesamte vom NS–Regime kodifizierte “Recht” Unrecht bleibt. Hierzu kommt, daß das gesamte vom NS–Regime kodifizierte “Recht” durch das für ganz Deutschland für verbindlich erklärte Urteil des Tribunal Général vom 16.01.1947 aufgehoben worden ist.

Hiervon sind natürlich nicht nur die oben bereits genannten Gesetze und Verordnungen betreffend die sog. “deutsche Staatsangehörigkeit” und die das RuStAG ändernden Gesetze und Verordnungen der Nazis betroffen, sondern alle Gesetze und Verordnungen, die die Nazis aufgestellt haben.

Eine kleine Aufstellung:

  • Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (vom 15. Mai 1935, am 17.05.1935 verkündet) Laut BGBl. III / FNA 102-1/1 in der ” BRD” gültig
  • Gesetz über die Auflockerung der Kündigungstermine bei Mietverhältnissen über Wohnräume (vom 24. März 1938, RGBl I 306)
  • Gesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden (vom 29. April 1940, RGBl I 691)
  • Bekanntmachung Änderung des Luftverkehrsgesetz vom 1. August 1922 (vom 27.09.1938, RGBl I 1246)
  • Viertes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (vom 26.1.1943, RGBl I 69)
  • Einkommensteuergesetz vom 24. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1005) Neubekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, ber. S. 3862)
  • Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung (“Rechtsberatungsgesetz”) vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I, S. 1478)
  • Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) in der ” BRD” gültig als Bundesrecht – (BGBl. I S. 2258, 2270)
  • Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939, bis heute unverändert in Kraft!

Selbst wenn der sog. “Bundesgesetzgeber” heute das betreffende Gesetz bzw. die betreffende Verordnung aufheben und durch eine andere Verordnung oder ein anderes Gesetz ersetzen würde, so vermögen sie nicht die Staatsangehörigkeit “deutsch” oder die “deutsche Staatsangehörigkeit” abzuschaffen, die die Nazis eingeführt hatten und deren Verordnung seit mehr als 60 Jahren illegal angewendet wird. Tausende Ausländer, oder politisch korrekt “Bundesbürger mit Migrationshintergrund” haben in diesen 60 Jahren die vermeintlich existierende “deutsche Staatsangehörigkeit” verliehen bekommen, ohne daß diese Verordnung, auf der alles beruhte, auch nur eine logische juristische Sekunde in Kraft gewesen sei. Bis heute gilt das RuStAG in der Fassung vom 27. Juni 1924, also bis vor der Änderung durch die Nazis. Millionen von Angestellten-, pardon, Personal-Ausweise und Reisepässe der Staatssimulation und Besatzungsordnung BRD mit nicht existierender Angabe der Staatsangehörigkeit “DEUTSCH” sind im Umlauf, und sicher auch Millionen von Einbürgerungen und Verleihungen dieser vermeintlichen “deutschen Staatsangehörigkeit”.

Nach § 4 RuStAG gilt heute noch:

Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.

Selbst das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 08. Mai 1949, welches bis zum 29.09.1990 in Kraft war und seit der Aufgehung des Artikels 23 (Geltungsbereich des Grundgesetzes) durch Inkrafttreten des Einigungsvertragsgesetzes am 29.09.1990 unanwendbar geworden ist, ging von der nicht existierenden “deutschen Staatsangehörigkeit” in seinem Artikel 116 (1) aus.

Es erscheint dringend notwendig, daß der Staat Deutschland (= Deutsches Reich) handlungsfähig wird, daß das Besatzungsregime BRD nach seiner 1990 erfolgten juristischen Abschaffung auch faktisch abgeschafft wird und endlich die unsäglichen Nazi-Gesetze durch entsprechende der Reichsverfassung genügende Gesetze ersetzt werden.

Es gilt bis heute die Reichsverfassung vom 11. August 1919, entsprechende Rechtssätze der Alliierten oder der Besatzungsordnung “Bundesrepublik (in) Deutschland” können nur gelten, wenn die reichsrechtlichen Vorschriften beachtet werden. Aus diesem Grunde ist auch das Gesetz zur Auflösung Preußens von 1947 nichtig, da es gegen die Weimarer Reichsverfassung verstößt und gemäß HLKO kein Gesetz ist, das die Ruhe und Ordnung im besetzten Gebiet gewährleistet. Der Artikel 43 der HLKO gestattet dem Besetzer zwar das Recht zum Erlaß von Gesetzen und Rechtssätzen, aber nur, wenn die Landesgesetze Berücksichtigung finden und es eine militärische Notwendigkeit dafür gibt. Hier stand der Auflösung des Staates Preußen die geltende Reichsverfassung als landesrechtlich zu beachtende Vorschrift im Sinne des Art. 43 HLKO entgegen:

Artikel 76 WRV:
(1) Die Verfassung kann im Wege der Gesetzgebung geändert werden. Jedoch kommen Beschlüsse des Reichstags auf Abänderung der Verfassung nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Auch Beschlüsse des Reichsrats auf Abänderung der Verfassung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Soll auf Volksbegehren durch Volksentscheid eine Verfassungsänderung beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Hat der Reichstag entgegen dem Einspruch des Reichsrats eine Verfassungsänderung beschlossen, so darf der Reichspräsident dieses Gesetz nicht verkünden, wenn der Reichsrat binnen zwei Wochen den Volksentscheid verlangt.

Artikel 77 WRV:
(1) Die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, die Reichsregierung. Sie bedarf dazu der Zustimmung des Reichsrats, wenn die Ausführung der Reichsgesetze den Landesbehörden zusteht. So konnten die Alliierten nicht rechtswirksam Preußen als Staat auflösen, weil dem der Artikel 18
(1) Die Gliederung des Reichs in Länder soll unter möglichster Berücksichtigung des Willens der beteiligten Bevölkerung der wirtschaftlichen und kulturellen Höchstleistung des Volkes dienen. Die Änderung des Gebiets von Ländern und die Neubildung von Ländern innerhalb des Reichs erfolgen durch verfassungsänderndes Reichsgesetz.

Artikel 43 HLKO sagt aus:

[Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung]. Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.

Das Kontrollratsgesetz Nr. 46 (Auflösung des Staates Preußen) wurde für die sowjetische Besatzungszone 1955 außer Kraft (siehe hier) gesetzt, weil man die Nichtigkeit dieses Gesetzes und den Verstoß gegen die HLKO erkannt hatte.

Die Alliierten konnten aus einem zweiten Grunde nicht rechtswirksam Preußen auflösen: Sie hätten den dort lebenden und allen von den dort lebenden Personen abstammenden Kindern die Staatsangehörigkeit entzogen, da sie wußten (siehe Urteil oben), daß die “deutsche Staatsangehörigkeit” nicht wirklich existierte und die Preußen nach Auflösung des Staates Preußen eine Staatsangehörigkeit zu einem nichtexistierenden Staat gehabt hätten. Niemandem darf jedoch nach der “Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte”, Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948 die Staatsangehörigkeit entzogen werden:

Artikel 15 
1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsanghörigkeit zu wechseln.

Aus diesem Grunde besteht auch die Staatsangehörigkeit ebenso wie der Staat Preußen heute rechtlich fort, ebenso wie die anderen Reichsländer, da die Deutschen eben keine “Staatsangehörigkeit deutsch” oder “deutsche Staatsangehörigkeit” besitzen können, ebenso wie die Reichsverfassung mangels rechtswirksamer Aufhebung heute noch geltendes und anwendbares Recht ist, hingegen das Besatzungsinstrument namens “Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland” trotz anderweitiger Bekundungen und mangels Geltungsbereich nicht mehr anwendbar ist. Aus dem gleichen Grunde gibt es auch keine Bundesländer, vielmehr bestehen alle Reichsländer gemäß der einzig geltenden deutschen Verfassung bis auf den heutigen Tage fort, da niemand sie hätte rechtswirksam (!) auflösen und an ihre Stelle hätte Bundesländer treten lassen können.

Das liegt letztendlich auch an der als Definition zu betrachtenden Aussage des “Bundes-Grundgesetz-Gerichtes” im Urteil vom 31.07.1973:

Die Bundesrepublik umfaßt also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, daß sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts “ Deutschland” (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet Deutschland” (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt. Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den “Geltungsbereich des Grundgesetzes” (vgl. BVerfGE 3, 288 (319 f.); 6, 309 (338, 363) ….

Die obigen Ausführungen empfehlen wir Ihnen zur Verwendung in Antwortschreiben auf die verschiedenen Ansinnen und “Rechtssätze” der BRD-Staatssimulation, die Ihnen wahlweise einen Angestelltenausweis (“Personal-Ausweis”) oder eine “Staatsangehörigkeitsurkunde” ausstellen wollen, um damit die vermeintliche Geltung von Nazi-Gesetzen und Verordnungen zu demonstrieren, denn wenn Sie diese “Staatsangehörigkeitsurkunde” beantragen, bekommen Sie auch wieder lediglich ein Stück wertloses Papier, auf dem Ihnen “bescheinigt” wird, daß Sie die (in Wahrheit nicht existierende) “deutsche Staatsangehörigkeit” besitzen (wahlweise -Ausweis oder -Urkunde, aber Nazi-gemäß):

Was lehrt uns das Obengesagte? Die sogenannten “Nazis” sind nicht die, die heute auf das Fortbestehen der Reichsverfassung oder die Fortexistenz des Deutschen Reiches als der deutsche Staat hinweisen oder die, die monieren, daß die Abgabenordnung von 1977 und das Umsatzsteuergesetz, nach dem jeder Bürger seine 19 % Obolus für die Besatzungsregierung bei jedem Einkauf bezahlen muß, nichtig sind, weil diese gegen das grundgesetzlich vorgeschriebene Zitiergebot verstoßen, sondern die eigentlichen Nazis sitzen in den Amtsstuben der Staatssimulation BRD, in deren “Gerichten” ohne Rechtsgrundlage, in dessen “Bundestag” und so weiter. Wir werden von diesen Nazis regiert. Das sollte endlich jedem aufrechten Deutschen klarwerden und er sollte endlich alles daran setzen, diesem Umstand ein Ende zu bereiten.

Wir sind dazu bereit. Machen Sie mit? Haben Sie den Mut, dem Nazi-Spuk endlich ein Ende zu machen?

Manfred Baumann, am 30. Januar 2012
(geboren in Grünberg / Preußische Provinz Niederschlesien, Staatsangehörigkeit: Preußen)

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 30. Januar 2012 um 16:07 Uhr

 

Ein Gedanke zu “Zu unserer Staatsangehörigkeit

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